CK • Washington. Ein Arbeitgeber darf seinem Personal verbieten, Waffen zur Arbeit mitzubringen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 13. Februar 2006 in Sachen
Steve Bastible et al. v. Wayerhaeuser Company, Az. 05-7037.
Unter Verstoß gegen die Regeln der Beklagten hatten die Kläger ihre Waffen in den Fahrzeugen auf dem Personalparkplatz gelassen. Die Kläger erhielten deshalb ihre Kündigung, gegen die sie mit der Begründung vorgingen, die Regeln und Handlungen der Arbeitgeberin verletzten:
Artikel 2 der Verfassung von Oklahoma, die ihnen das Recht zum Führen von Waffen gewähre,
das Gesetz von Oklahoma, §1290.22 Oklahoma Self-Defense Act, mit demselben Schutzzweck, sowie
den vierten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung wegen der Durchsuchung der Fahrzeuge
und stelle
eine rechtswidrige Festnahme;
eine vorsätzliche deliktische Einwirkung in Vertragsbeziehungen, soweit die Regeln Leihpersonal betreffen;
einen deliktischen Eingriff in die Privatspäre, und
eine deliktische, schadensersatzauslösende Fahrlässigkeitshandlung, Negligence,
dar.
Das Berufungsgericht bestätigte das Untergericht in der Klagabweisung, deren Kern sich aus dem Recht der Arbeitgeber ableitet, Waffen im Unternehmen zu verbieten:
Nothing contained in any provision of the Oklahoma Self-Defense Act ... shall be construed to limit, restrict or prohibit in any manner the existing rights of any person, property owner, tenant, employer, or business entity to control the possession of weapons on any property owned or controlled by the person or business entity. 21 Okla. Stat. Ann. §1290.22 (2002)
Obwohl das Gesetz in den Jahren 2004 und 2005 waffenfreundlicher umformuliert wurde, schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der Kläger an, die Beklagte hätte ein Naturrecht,
clear law of nature, federal, state, and inherent constitutional right of an at-will employee to keep and transport firearms in his vehicle, verletzt.