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Sonntag, den 19. Febr. 2006

Forderung vor Klage

 
.   Verbietet die Verfassung die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung? Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks beurteilt diese Frage nach seiner ausführlichen Untersuchung des Noerr-Pennington-Grundsatzes im Fall Rod Sosa et al. v. DirecTV, Inc. et al., Az. 04-55036, am 15. Februar 2006.

DirecTV machte in außergerichtlichen Forderungsschreiben Schadensersatz-, Herausgabe- und Unterlassungsforderungen gegen Erwerber von Kopiergeräten für Smart Cards geltend. Das Unternehmen verdächtigte die Erwerber des Missbrauches dieser Kopiergeräte, um kostenlos und rechtswidrig seine Satellitenausstrahlungen zu empfangen.

Die Kläger bezeichnen die Forderungsschreiben als RICO-sanktionierte Machenschaften und verlangen ihrerseits Schadensersatz und Unterlassung der Forderungsgeltendmachung. RICO stellt die Beklagten einer Verschwörung mafiöser Art gleich.

DirecTV behauptet daher, RICO würde das Unternehmen in der Ausübung seiner Verfassungsrechte beeinträchtigen. Das Gericht gibt der Beklagten nach extensiver Prüfung recht und bestätigt die Klagabweisung. Die außergerichtliche Forderungsgeltendmachung bleibt legal.



Wirksamer Gerichtsstand

 
.   Kann eine Gerichtsstandsklausel in einem durch Betrug oder Knebelung abgeschlossenen Vertrag wirksam sein? Wie wirkt sie im Verhältnis zu einer Gerichtsstandsklausel in einem gleichzeitig vereinbarten Parallelvertraug und den sonstigen Regelungen zum Vertragsmanagement, welche laut Vertrag auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein sollen und ebenfalls, jedoch anders, vom Gerichtsstand sprechen? Wie wirkt eine Gerichtsstandsklausel, die die Überschrift Gerichtsortsklausel trägt?

Diese praxiswichtigen Fragen erörtert das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks anschaulich in Sachen Pratima J. Muzumdar et al. v. Wellness International Network, Ltd. et al., Az. 05-2636 et al., am 17. Februar 2006.



Zur Arbeit ohne Waffe

 
.   Ein Arbeitgeber darf seinem Personal verbieten, Waffen zur Arbeit mitzubringen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 13. Februar 2006 in Sachen Steve Bastible et al. v. Wayerhaeuser Company, Az. 05-7037.

Unter Verstoß gegen die Regeln der Beklagten hatten die Kläger ihre Waffen in den Fahrzeugen auf dem Personalparkplatz gelassen. Die Kläger erhielten deshalb ihre Kündigung, gegen die sie mit der Begründung vorgingen, die Regeln und Handlungen der Arbeitgeberin verletzten:

  • Artikel 2 der Verfassung von Oklahoma, die ihnen das Recht zum Führen von Waffen gewähre,
  • das Gesetz von Oklahoma, §1290.22 Oklahoma Self-Defense Act, mit demselben Schutzzweck, sowie
  • den vierten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung wegen der Durchsuchung der Fahrzeuge

  • und stelle
  • eine rechtswidrige Festnahme;
  • eine vorsätzliche deliktische Einwirkung in Vertragsbeziehungen, soweit die Regeln Leihpersonal betreffen;
  • einen deliktischen Eingriff in die Privatspäre, und
  • eine deliktische, schadensersatzauslösende Fahrlässigkeitshandlung, Negligence,
  • dar.

    Das Berufungsgericht bestätigte das Untergericht in der Klagabweisung, deren Kern sich aus dem Recht der Arbeitgeber ableitet, Waffen im Unternehmen zu verbieten:
    Nothing contained in any provision of the Oklahoma Self-Defense Act ... shall be construed to limit, restrict or prohibit in any manner the existing rights of any person, property owner, tenant, employer, or business entity to control the possession of weapons on any property owned or controlled by the person or business entity. 21 Okla. Stat. Ann. §1290.22 (2002)
    Obwohl das Gesetz in den Jahren 2004 und 2005 waffenfreundlicher umformuliert wurde, schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der Kläger an, die Beklagte hätte ein Naturrecht, clear law of nature, federal, state, and inherent constitutional right of an at-will employee to keep and transport firearms in his vehicle, verletzt.







    CK
    Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




     
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