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Sonntag, den 19. Febr. 2006

Zur Arbeit ohne Waffe  

.   Ein Arbeitgeber darf seinem Personal verbieten, Waffen zur Arbeit mitzubringen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 13. Februar 2006 in Sachen Steve Bastible et al. v. Wayerhaeuser Company, Az. 05-7037.

Unter Verstoß gegen die Regeln der Beklagten hatten die Kläger ihre Waffen in den Fahrzeugen auf dem Personalparkplatz gelassen. Die Kläger erhielten deshalb ihre Kündigung, gegen die sie mit der Begründung vorgingen, die Regeln und Handlungen der Arbeitgeberin verletzten:

  • Artikel 2 der Verfassung von Oklahoma, die ihnen das Recht zum Führen von Waffen gewähre,
  • das Gesetz von Oklahoma, §1290.22 Oklahoma Self-Defense Act, mit demselben Schutzzweck, sowie
  • den vierten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung wegen der Durchsuchung der Fahrzeuge

  • und stelle
  • eine rechtswidrige Festnahme;
  • eine vorsätzliche deliktische Einwirkung in Vertragsbeziehungen, soweit die Regeln Leihpersonal betreffen;
  • einen deliktischen Eingriff in die Privatspäre, und
  • eine deliktische, schadensersatzauslösende Fahrlässigkeitshandlung, Negligence,
  • dar.

    Das Berufungsgericht bestätigte das Untergericht in der Klagabweisung, deren Kern sich aus dem Recht der Arbeitgeber ableitet, Waffen im Unternehmen zu verbieten:
    Nothing contained in any provision of the Oklahoma Self-Defense Act ... shall be construed to limit, restrict or prohibit in any manner the existing rights of any person, property owner, tenant, employer, or business entity to control the possession of weapons on any property owned or controlled by the person or business entity. 21 Okla. Stat. Ann. §1290.22 (2002)
    Obwohl das Gesetz in den Jahren 2004 und 2005 waffenfreundlicher umformuliert wurde, schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der Kläger an, die Beklagte hätte ein Naturrecht, clear law of nature, federal, state, and inherent constitutional right of an at-will employee to keep and transport firearms in his vehicle, verletzt.


    Sonntag, den 19. Febr. 2006

    Gutachten zur Produkthaftung  

    .   Im Zivilprozess muss jede Partei ihre Gutachter benennen, damit sie rechtzeitig vor dem Verfahren vor den Geschworenen, Jury, von der Gegenseite im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, vernommen werden können.

    Das traf auch im Produkthaftungsverfahren Daniel J. Gagnon v. Teledyne Princeton, Inc. et al., Az. 05-1504, zu, in dem der von einem Gabelstapler nach seiner Auffassung verletzte Kläger drei Tage nach der vom Gericht gesetzten Frist seine Gutachter bezeichnete. Das Gericht liess die Gutachter wegen der Fristversäumnis nicht zu.

    Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erklärt in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006, an welchen Maßstäben solch eine - vielleicht entschuldbare - Fristversäumnis nach Rule 37(c)(1) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure, zu messen ist. Im Ergebnis gelangt es zu keinem Urteil, da die Fakten weiter vom Untergericht anhand seiner Rechtsvorgaben zu prüfen sind, und hebt zunächst lediglich die Klagabweisung auf.







    CK
    Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.