CK • Washington. Nach dem
Forum non conveniens-Grundsatz kann eine Klage trotz bestehender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an ein anderes Gericht verwiesen werden. Nach Deutschland erfolgt die Verweisung aufgrund des Urteils
des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Sachen Dr. Tassilo Bonzel v. Pfizer, Inc., Boston Scientific Scimed, Inc. et al., Az. 05-1114, am 2. März 2006.
Das besondere Berufungsgericht mit landesweiter Zuständigkeit und Sitz in Washington bestätigte die untergerichtliche Entscheidung auch in dem Punkt, dass die Klage erneut in den USA verhandelt werden kann, wenn sich kein deutsches Gericht für zuständig erklären sollte.
Der Sachverhalt betrifft ein Patent des deutschen Klägers, das er an die schweizer Firma Schneider AG mit einem deutschsprachigen und dem deutschen Recht unterworfenen Vertrag exklusiv lizensierte. Als Schneider AG an eine US-Firma verkauft wurde, machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer ebenfalls auf deutsch vereinbarten und dem deutschen Recht unterliegenden Zusatzbestimmung zum Vertrag geltend, welcher im Verfahren zunächst als Vertragsverletzungsanspruch behauptet wurde.
Gründe für die Verweisung finden sich im mangelnden Fakten- und Beweismittelbezug zu den angerufenen US-Gerichten sowie der Anwendbarkeit deutschen Rechts, die das Gericht ausführlich erörtert. Der Hinweis des Klägers auf den freien Zugang zu US-Gerichten aufgrund Art. VI Freundschaftsvertrag vom 29. Oktober 1954 greift nicht, weil keine Ungleichbehandlung eines Ausländers erfolgt, denn auch amerikanische Kläger unterfallen dem Forum non conveniens-Prinzip.
Die vom Kläger nach der Verweisung aufgegriffene Frage der Anwendung des US-Patentrechts auf den Sachverhalt darf nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da er zum Zeitpunkt der Verweisung bereits ausdrücklich auf seine Rechte nichtvertraglicher Art verzichtet hatte und insofern das Prinzip judicial Estoppel greift. Im Hinblick auf etwaige Verjährungsfristen verpflichtete das Gericht die Beklagten, trotz der Verweisung den Kläger so zu stellen, dass er durch die Verweisung keinen Nachteil erleidet.