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Donnerstag, den 09. März 2006

Hautfarbe des Chefs  

HF - Washington.   Der alleinige Inhaber und Vorstand einer Ein-Mann-Gesellschaft kann keine Diskriminierungsklage in eigenem Namen wegen Vertragsbrüchen mit dem Unternehmen einreichen. Dies entschied der Supreme Court of the United States am 22. Februar 2006 im Rechtsstreit Domino's Pizza, Inc. v. McDonald, Az. 04-593.

John McDonald hatte als Alleingesellschafter und Vorstand seines Ein-Mann-Immobilienunternehmens JWM Investments Inc. mit Domino's Pizza, Inc. mehrere Verträge über den Bau von Restaurants auf Grundstücken von JWM und die anschließende mietweise Überlassung der Gebäude an Domino's Pizza, Inc. abgeschlossen. Die Durchführung der Verträge scheiterte jedoch und JWM ging bankrupt.

McDonald erhob persönlich gegen Domino's Pizza, Inc. eine Klage beim U.S. District Court for the District of Nevada mit der Begründung, Domino's Pizza, Inc. habe die Verträge mit seinem Unternehmen JWM aufgrund seiner Hautfarbe gebrochen und damit gegen den Civil Rights Act of 1866, 42 U.S.C. §1981, verstoßen. 42 U.S.C. §1981 sieht vor, dass alle Personen unabhängig ihrer Herkunft und Abstammung das gleiche Recht zum Vertragsschluss und zur Vertragsdurchführung haben, §1981(a), wobei die Begriffe Vertragsschluss und Vertragsdurchführung den Abschluss, die Ausführung, die Veränderung und die Beendigung von Verträgen sowie das Recht an den Vorteilen aus dem Vertrag erfassen, §1981(b).

Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, McDonald sei nicht selbst Partei des Vertrags zwischen JWM und Domino's Pizza, Inc. und ihm stehe daher ein Recht aus 42 U.S.C. §1981 nicht zu. McDonald legte gegen das Urteil Berufung beim U.S. Court of Appeals for the 9th Circuit ein. Das Berufungsgericht erkannte, dass einem Dritten das Recht aus 42 U.S.C. §1981 zustehen könne, sofern er andere als die von der Vertragspartei selbst erlittenen Schäden geltend mache.

Hiergegen beantragte Domino's Pizza, Inc. die Revision beim Supreme Court of the United States, der der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts folgte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Recht aus 42 U.S.C. §1981 allein der Person zustehe, welche den Vertrag abschließt und durchführt. McDonald sei aber bei Vertragsschluss und bei der Vertragsdurchführung für das Unternehmen und nicht für sich selbst tägig geworden. Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen habe er daher als Gesellschafter und Geschäftsführer weder Rechte aus dem Vertrag noch sei er für die vertraglichen Gesellschaftsschulden persönlich haftbar. Vertragspartei seien deshalb JWM und Domino's Pizza, Inc.. Ihnen allein könne daher auch nur das Recht aus 42 U.S.C. §1981 zustehen.

Der Supreme Court of the United States stellte abschließend fest, dass der Wortlaut des 42 U.S.C. §1981 keinen Hinweis dahingehend enthält, dass diese Vorschrift ein allgemeines Rechtsmittel für alle abstammungsbezogenen Ungerechtigkeiten gebe.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.