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Montag, den 13. März 2006

Datenlöschung und Treupflicht  

.   Im Sachen International Airport Centers, LLC et al. v. Jacob Citrin, Az. 05-1522, beurteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 8. März 2006 die Frage des Merkmals Übertragung im Computer Fraud and Abuse Act, 18 USC §1030.

Der Beklagte hatte auf einem ihm von der Klägerin zur Datenerfassung zur Verfügung gestellten Laptop alle Daten sicher gelöscht, als er das Unternehmen verließ. Die Klägerin beruft sich in ihrer Schadensersatzklage auf diese Regelung zum Schutz von Rechnern:
knowingly causes the transmission of a program, information, code, or command, and as a result of such conduct, intentionally causes damage without authorization, to a protected computer. 18 USC §1030(a)(5)(A)(i).
Der Beklagte hält die Datenlöschung für keine Übertragung im Sinne des Gesetzes, selbst wenn ein Tastendruck einen Befehl im Rechner übermittelt. Das Gericht stellt jedoch auf die Übertragung des Löschprogrammes auf den Rechner ab, gleich ob diese über das Internet, ein kabelverbundenes Medium oder ein eingelegtes Medium erfolgte.

Zu beachten ist auch, ob der Eingriff von außen, so durch Eingabe eines Virus über eine Netzverbindung, oder manuell durch einen physisch Zugangsberechtigten erfolgte. Das Gericht meint, beide Wege des Angriffs entsprechen dem vom Kongress bestimmten Schutzzweck. Die Tat war daher zum zivilrechtlich erheblichen Treubruch durch den Beklagten geeignet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.