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Dienstag, den 14. März 2006

Warum Lizenzen?  

.   Verbraucherschützer Ed Foster stellt für den Softwarebereich die Frage The Software License Question. Warum sind Softwareprogramme immer mit Lizenzen versehen, wenn geistiges Eigentum in anderen Waren und Werken ohne schriftliche Lizenz vertrieben wird? Selbst wenn auch diese anderen Werke einfach kopierbar sind oder weitergegeben werden können?

Dem, der für den Vertrieb von Software diese Nutzungsgenehmigungen schreibt, stellt sich diese Frage nicht, und doch erscheint sie bei Verbrauchersoftware zumindest nachdenkenswert. Wenn ich Komponenten für Software kaufe oder verkaufe, mit Ton, Bild oder Tabellen für Programme handele oder den Vertrieb für ein Programm strukturiere, liegt nichts näher als ein Lizenzvertrag.

Doch beim Endverbraucher? Ganz abwegig erscheint der Gedanke nicht, dass man dort auf einen schriftlichen Vertrag, den ohnehin niemand liest, verzichten könnte. Selbst wenn es allem widerspricht, was einem als Programmierer, Unternehmer oder Anwalt in Fleisch und Blut übergegangen ist.


Dienstag, den 14. März 2006

Unrecht als Geschäftsmodell  

.   Das Unrecht des Phishing emanzipiert sich: "Our team is specialized in spyware development. ... Our main direction is to create effective and powerful spyware. Coding is not just a hobby for us, it's our job and style of life.", zitiert Roger Grimes die russische Webseite der Phishing-Experten von www.ratsystems.org in seinem Bericht über die drastisch zunehmenden Gefahren der SSL-Trojaner. Abwehrmaßnahmen können mit den Profis nicht Schritt halten.

Zwar meinen manche Opfer noch, sie könnten mit Sicherheit anhand von Domainnamen oder IP-Anschriften den PC-Nutzer identifizieren, der für rechtwidrige Eingriffe wie Phishing und Spam verantwortlich ist. Heute ist jedoch die Zahl der von der organisierten Kriminalität kontrollierten Fremdrechner so groß, dass sich die wahren Verursacher kaum noch zuverlässig ermitteln lassen. Daher steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Abmahnungen ins Leere laufen und weder die Verantwortlichen treffen noch Abhilfe schaffen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.