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Dienstag, den 14. März 2006

Brinkema Beschluss

 
.   Der Beschluss vom 14. März 2006 der Richterin Brinkema in Sachen United States of America v. Zacarias Moussaoui verbietet der Staatsanwaltschaft die Verwendung von Beweisen, die mit dem Flugwesen verbunden sind, und gibt dem Antrag des Angeklagten insofern statt, weist jedoch seinen Antrag auf Abweisung der Ankündigung der Todesstrafe ab.



Warum Lizenzen?

 
.   Verbraucherschützer Ed Foster stellt für den Softwarebereich die Frage The Software License Question. Warum sind Softwareprogramme immer mit Lizenzen versehen, wenn geistiges Eigentum in anderen Waren und Werken ohne schriftliche Lizenz vertrieben wird? Selbst wenn auch diese anderen Werke einfach kopierbar sind oder weitergegeben werden können?

Dem, der für den Vertrieb von Software diese Nutzungsgenehmigungen schreibt, stellt sich diese Frage nicht, und doch erscheint sie bei Verbrauchersoftware zumindest nachdenkenswert. Wenn ich Komponenten für Software kaufe oder verkaufe, mit Ton, Bild oder Tabellen für Programme handele oder den Vertrieb für ein Programm strukturiere, liegt nichts näher als ein Lizenzvertrag.

Doch beim Endverbraucher? Ganz abwegig erscheint der Gedanke nicht, dass man dort auf einen schriftlichen Vertrag, den ohnehin niemand liest, verzichten könnte. Selbst wenn es allem widerspricht, was einem als Programmierer, Unternehmer oder Anwalt in Fleisch und Blut übergegangen ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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