Mittwoch, den 15. März 2006
Urteil non pros
CK • Washington. Eine Klage, die nicht weiterverfolgt wird, kann mit einem Judgment Non Pros abgewiesen werden. Diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft und wirkt als Einrede gegen eine neue Klage, selbst wenn das abweisende Gericht die Klagebehauptungen inhaltlich nicht wertet. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirk bestätigte diese Rechtsauffassung am 9. März 2006 im Fall Sven Ali Kuhnle v. Prudential Securities, Inc., Az. 04-4598.
Ausschlaggebung für diese Entscheidung waren die Umstände, dass nicht der Prothonotary, sondern der Richter die erstinstanzliche Abweisung vornahm, dass die Abweisung mit Gründen versehen war, und dass der Wiederaufnahmeantrag mit einer ausführlichen rechtlichen Wertung zurückgewiesen wurde.
Diesen Argumenten kann der Kläger auch nicht überzeugend entgegenhalten, dass die zweite Klage, die zum Urteil des Berufungsgerichts führte, "genau genommen" vor dem Erlass des Judgment Non Pros-Versäumnisurteils erhoben und ausserdem im Gericht eines anderen Staates eingereicht wurde.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
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