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Samstag, den 18. März 2006

Subjektive Wahlstation

 
.   Die Wahlstation, auch die in den USA, wird von ihrer subjektiven Einstellung und Bewertung gepräugt. Daher fallen objektive Vorgaben und Analysen schwer. Was dem einen Referendar oder Ausbilder als hervorragende Erfahrung gilt, mag ein anderer als Enttäuschung betrachten.

Um das Ausbildungsziel entsprechend der Empfehlungen von Gerichten und Kammern in der US-Wahlstation zu berücksichtigen, hier einige subjektive Gedanken zur Umsetzung der kammergerichtlichen Vorgaben in den Vereinigten Staaten, die im Laufe der Zeit noch revidiert und ergänzt werden können.

Die kleine Übung der Anmerkung solcher Vorgaben führt zur Erkenntis, dass man als Ausbilder recht kreativ sein muss, um in der US-Wahlstation äquivalent an das Ausbildungsziel heranzuführen. Immerhin, die Auseinandersetzung mit den - nicht für die Wahlstation gedachten - Vorgaben und ihrer möglichen Umsetzung im amerikanischen Recht kann eine nützliche Übung darstellen, damit die Ausbildung optimiert wird.



Mitstörer haftet nicht

 
.   Die Mitstörerhaftung nimmt im deutschen Recht extreme Formen im Vergleich zum US-Recht an. Die neue Google-Entscheidung vom 10. März 2006 zeigt rationale Grenzen auf. Selbst wenn gewisse Tatbestandsmerkmale einer Mitstörung bei einem automatisierten IT-System vorliegen, kann eine verschuldenslose Haftung nicht bestehen, wenn seitens des behaupteten Mitstörers nicht ein Minimum Absicht oder Kausalität erkennbar ist.

Während im deutschen Recht mittlerweile auch Betreiber automatisierter Systeme zur Haftung wegen Spam, Forenmitteilungen und Verlinkungen zu Webseiten herangezogen werden, selbst wenn diesen Betreibern die Kenntnis oder Eingriffsmöglichkeit fehlt, stellen Gerichte in den USA zunächst auf das vorrangige Haftungsprivileg und sodann auf die fehlende oder vorhandene menschliche Intervention ab. Das Einrichten eines automatisierten Dienstes allein gilt nicht als Haftungsanknüpfungsmerkmal der menschlichen Intervention.

Die diese Fragen klarstellende Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgeichts in Pennsylvania in Sachen Gordon Roy Parker v. Google, Inc., Az. 04-CV-3918, ist daher zu begrüssen. Der abwegige Trend im deutschen Recht sollte hingegen überdacht werden, da er lediglich Abmahnkünstlern dient.

Wenn Richter im Internet angefeindet werden, weil sie eine einzige Spamnachricht als Bagatelle bezeichnen, wenn das Hauptaugenmerk der Abmahner darauf gerichtet ist, ob für das Spamfax ein Streitwert von 300 oder 3000 Euro angemessen ist, und wenn zur Vermeidung des Abmahneraufwandes um jeden Preis ein an den Haaren herbeigezogener Mitstörer im Inland gefunden werden muss und der Störer nicht verfolgt wird, während die grundsätzliche, rechts- und wirtschaftspolitische Frage nach einem angemessen Rahmen der Mitstörerhaftung nicht mehr gestellt wird, dann stimmt etwas nicht.

Die kurzsichtige Verfolgung jedes denkbaren Mitstörers vernichtet die Aussicht auf neue technische Entwicklungen für das Gemeinwohl. Spam ist fies und muss bekämpft werden. Doch der Kampf gegen diesen Missbrauch des Internets darf nicht so weit gehen, dass sich nur noch Google leisten kann, sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen zu verteidigen und das geltende Recht klarstellen zu lassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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