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Dienstag, den 21. März 2006

Scheinvollmacht des Staats

 
.   Kann ein Staat die Einrede der Staatsimmunität geltend machen, wenn sein Vertreter über die Vollmacht hinaus tätig wird? Diese Frage beantwortete das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen George Dale et al. v. Emilio Colagiovanni et al., Az. 04-6-928, am 16. März 2006.

Das Untergericht hatte im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung die Zuständigkeitseinrede des Vatikanstaats gegen eine Klage abgewiesen. Der Staat sollte in das Verfahren wegen US-Handlungen eines vom Vatikan beschäftigten Monsignore einbezogen werden. Dieser war von einem US-Betrüger in den Erwerb von Versicherungsgesellschaften einbezogen worden und hatte Erklärungen über angebliche, doch unzutreffende Vatikaninvestitionen abgegeben. Nach Klägeransicht fallen sie unter die Ausnahme der Acta Iure Gestionis und gewähren einem Gericht die Hoheit über einen Staat.

Das Gericht entschied, dass eine Anscheinsvollmacht nicht ausreicht, um einen Staat im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act an die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte zu binden. Anders steht es bei einer Bevollmächtigung für gewerbliche Handlungen des Staates aus: Dort muss sich der Staat die Handlungen des Vertreters verfahrensrechtlich zurechnen lassen. Dem Kläger obliegt der Nachweis der actual Authority des Vertreters. Das Gericht grenzte zudem den Fall der Scheinvollmacht von dem des Auftretens als Alter Ego des Staates ab.



Verkürzte Verjährung

 
.   Der Schiedsfall Ralph F. Patten, Jr. v. Signator Insurance Agency, Inc. et al., Az. 05-1148, betrifft eine Vertragsklausel zur Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr: [an] aggrieved party must give written notice of any claim to the other party within one (1) year ... of the event giving rise to the claim. Die Parteien unterhielten zwei Vertragsverhältnisse, eins mit der Klausel, eins ohne sie. Das Schiedsgericht erstreckte die Anwendbarkeit der Klausel auf beide Verträge.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 13. März 2006, dass der auf dieser Feststellung beruhende Schiedsspruch wegen der eindeutigen Missachtung des Rechts, manifest Disregard of the Law, nach 9 USC §10(a) aufzuheben ist. Der Schiedsrichter hatte die Verjährungsklausel auf beide Verträge angewandt.

Die Verträge betreffen Sachverhalte zwischen denselben Parteien, doch bestimmt der spätere Vertrag ohne die Verjährungsklausel mit seiner Merger-Klausel, dass er abschließend für alle Sachverhalte wirkt, auf die sich der Vertrag bezieht. Daher durfte der AAA-Schiedsrichter die Verjährungsklausel aus dem früheren Vertrag nicht in den späteren einbeziehen. Er verstieß gegen das Gebot, den Schiedsspruch im Kern aus dem Vertrag abzuleiten: An arbitration award fails to draw its essence from the agreement ... when the result is not "rationally inferable from the contract." AaO S.8.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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