Scheinvollmacht des Staats
CK • Washington. Kann ein Staat die Einrede der Staatsimmunität geltend machen, wenn sein Vertreter über die Vollmacht hinaus tätig wird? Diese Frage beantwortete das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen George Dale et al. v. Emilio Colagiovanni et al., Az. 04-6-928, am 16. März 2006.
Das Untergericht hatte im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung die Zuständigkeitseinrede des Vatikanstaats gegen eine Klage abgewiesen. Der Staat sollte in das Verfahren wegen US-Handlungen eines vom Vatikan beschäftigten Monsignore einbezogen werden. Dieser war von einem US-Betrüger in den Erwerb von Versicherungsgesellschaften einbezogen worden und hatte Erklärungen über angebliche, doch unzutreffende Vatikaninvestitionen abgegeben. Nach Klägeransicht fallen sie unter die Ausnahme der Acta Iure Gestionis und gewähren einem Gericht die Hoheit über einen Staat.
Das Gericht entschied, dass eine Anscheinsvollmacht nicht ausreicht, um einen Staat im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act an die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte zu binden. Anders steht es bei einer Bevollmächtigung für gewerbliche Handlungen des Staates aus: Dort muss sich der Staat die Handlungen des Vertreters verfahrensrechtlich zurechnen lassen. Dem Kläger obliegt der Nachweis der actual Authority des Vertreters. Das Gericht grenzte zudem den Fall der Scheinvollmacht von dem des Auftretens als Alter Ego des Staates ab.