Angeklagter pocht auf Vertrag
CK • Washington. Leistungsklagen sind selten. Sie stellen in Amerika die Ausnahme dar. Das Common Law gewährt fast immer Schadensersatz, nicht die Erfüung von Leistungsansprüchen. In der Regel gewährt das Equity-Recht den Leistungsanspruch. Allerdings greift das Equity-Recht nur selten. Und wenn es greift, gelten andere Spielregeln. So muss der Kläger clean Hands besitzen. Er darf sich selbst nichts zu schulden kommen lassen.
Am 10. März 2006 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, einen solchen Fall. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Vertrag mit einem Angeklagten in einem Betäubungsmittelfall geschlossen, mit dem die Strafverfolgung beendet wurde. Die Staatsanwaltschaft trat vom Vertrag zurück, bevor er vom Strafrichter genehmigt war, und wollte die Anklage teilweise wiederaufleben lassen.
Das Gericht bestätigte, dass auf ein solches Plea Agreement allgemeines Vertragsrecht anwendbar ist. Er ist ebenso vom Angeklagten einklagbar wie die Ansprüche der Staatsanwaltschaft aus einem solchen Fall, wie andere Präzedenzfälle bereits bestätigt hatten. Diese Verträge dürfen nach der Auffassung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington nicht zum bedauerlichen Verfall ordentlicher Strafverfolgungsverfahrens führen, vgl. Santobello v. New York, 404 US 257, 260 (1971).
In diesem Falle wäre der klagenden Vertragspartei mit Schadensersatz nicht gedient. Der vertragliche Anspruch auf Strafverfolgungsverzicht ist daher einklagbar.