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Freitag, den 24. März 2006

Haftung für Datenmissbrauch  

KW - Niederkassel.   In Sachen State Farm Fire and Casualty Company v. National Research Center for College and University Admissions; Donald Munce, Az. No. 05-1588, urteilte das achte Bundesberufungsgericht am 13. März 2006 über das Vorliegen eines Schadens, der zum Haftungseintritt der Versicherung nach mit Ordnungsgeldern belegten Datenmissbräuchen führt.

NRCCUA hatte beim Versicherer State Farm eine Versicherungspolice abgeschlossen. Durch die Weitergabe von Schülerdaten zu gewerblichen Zwecken verstieß NRCCUA gegen das Verbraucherschutzgesetz des Bundes und einzelner Staaten, wie die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Comission feststellte. Strafzahlungen erfolgten nicht. Dann sollte NRCCUA nach Ermittlungen durch Staatsanwälte Strafen an die Bundesstaaten zahlen. Hierfür beanspruchte RCCUA die Deckung von State Farm. Die Police deckt jedoch nur Personen- und Werbeschäden. Das Untergericht entschied, dass State Farm für Strafzahlungen nicht einstehen muss. NRCCUA legte Berufung unter 28 USC §1291 ein.

Das Berufungsgericht stellte zunächst Personenschäden in Form von Invasion of Privacy fest. Das Untergericht hatte entschieden, dass die Ordnungsgelder keine Schäden im Sinne der Versicherungspolice darstellten. In der Berufung führte NRCCUA aus, dass die FTC im erstinstanzlichen Verfahren von Zivilschäden sprach. Dem habe State Farm nicht widersprochen und könne nun keine andere Position einnehmen.

Das Gericht führte aus, dass sich dieses Zugeständnis nur auf die Vermittlung der Schülerdaten beziehe. Hierfür verlange die FTC aber keine Zahlungen. Die Zahlungen an Missouri und an Iowa erfolgen aufgrund der Ermittlung durch die Staatsanwälte und seien grundsätzlich keine Zivilschäden. Die $300.000 an Iowa seien Strafverfolgungskosten. Dies gelte auch für die Zahlungen an Missouri. Jedoch verlange der Staatsanwalt von Missouri bei $15.000 der Summe die Zahlung an eine gemeinnützige Schulkasse. Diese Zahlung erfolge zum Ausgleich und zur Befriedigung der Persönlichkeitsverletzungen der Schüler, so dass insoweit ein Schaden im Sinne der Police vorläge.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.