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Freitag, den 24. März 2006

Angeklagter pocht auf Vertrag

 
.   Leistungsklagen sind selten. Sie stellen in Amerika die Ausnahme dar. Das Common Law gewährt fast immer Schadensersatz, nicht die Erfüung von Leistungsansprüchen. In der Regel gewährt das Equity-Recht den Leistungsanspruch. Allerdings greift das Equity-Recht nur selten. Und wenn es greift, gelten andere Spielregeln. So muss der Kläger clean Hands besitzen. Er darf sich selbst nichts zu schulden kommen lassen.

Am 10. März 2006 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, einen solchen Fall. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Vertrag mit einem Angeklagten in einem Betäubungsmittelfall geschlossen, mit dem die Strafverfolgung beendet wurde. Die Staatsanwaltschaft trat vom Vertrag zurück, bevor er vom Strafrichter genehmigt war, und wollte die Anklage teilweise wiederaufleben lassen.

Das Gericht bestätigte, dass auf ein solches Plea Agreement allgemeines Vertragsrecht anwendbar ist. Er ist ebenso vom Angeklagten einklagbar wie die Ansprüche der Staatsanwaltschaft aus einem solchen Fall, wie andere Präzedenzfälle bereits bestätigt hatten. Diese Verträge dürfen nach der Auffassung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington nicht zum bedauerlichen Verfall ordentlicher Strafverfolgungsverfahrens führen, vgl. Santobello v. New York, 404 US 257, 260 (1971).

In diesem Falle wäre der klagenden Vertragspartei mit Schadensersatz nicht gedient. Der vertragliche Anspruch auf Strafverfolgungsverzicht ist daher einklagbar.



Max. 40 Stunden

 
.   Gegenwärtig schwappt eine Klagewelle durch's Land, weil Arbeitgeber gegen das Gebot der bundesrechtlich vorgeschriebenen 40-Stundenwoche verstoßen haben sollen. Mit Sammelklagen behaupten beispielsweise Makler, die ihre Zeit frei einteilen können, dem arbeitsrechtlichen Schutz zu unterliegen, um für Überstunden bezahlt zu werden.

Im Fall Esther Fernandez v. Centerplate/NBSE, Az. 05-7124, klagt eine Arbeitnehmerin, weil ihr zwar Überstundengeld ab der 41. Wochenstunde bezahlt wurde, jedoch nicht für die acht Stunden überschreitende tägliche Arbeitszeit.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals, bestätigt am 24. März 2006, dass es keine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Überstundenvergütung pro Tag oder eine tägliches Arbeitsstundenlimit gibt. Solange der Arbeitgeber die 40-Stundenwoche einhält und für Überstunden den eineinhalbfachen Lohn zahlt, sind die Bestimmungen des Fair Labor Standards Act, 29 USC §207, eingehalten.



Anwalt als Querulant

 
.   Anwalt Froehlich ist kein Querulant, sondern froh, denn seinem Mandanten, Anwalt Thayer, bestätigte das Gericht, dass er kein Querulant ist.

Eine lehrreiche Einführung in das Quasi-Querulantentum und den Deckel, auf den Querulanten vom Gericht eins bekommen können, enthält die Urteilsbegründung in Sachen In re Natural Gas Anti-Trust Cases I, II, III & IV, Az. D045508, vom 6. März 2006.

Das einzelstaatliche Berufungsgericht stellt fest, dass das Antiquerulantenrecht der vexatious Litigant Statutes auch auf Anwälte Anwendung findet, die andere Personen als Parteien vorschieben, insbesondere bei Sammelklagen. Doch liegt der Sachverhalt gerade an der Grenze zum Missbrauch des Rechtswesens, sodass Anwalt Thayer nicht vom Verfahren ausgeschlossen wird. Also nur ein Schuss vor den Bug.



Haftung für Datenmissbrauch

 
KW - Niederkassel.   In Sachen State Farm Fire and Casualty Company v. National Research Center for College and University Admissions; Donald Munce, Az. No. 05-1588, urteilte das achte Bundesberufungsgericht am 13. März 2006 über das Vorliegen eines Schadens, der zum Haftungseintritt der Versicherung nach mit Ordnungsgeldern belegten Datenmissbräuchen führt.

NRCCUA hatte beim Versicherer State Farm eine Versicherungspolice abgeschlossen. Durch die Weitergabe von Schülerdaten zu gewerblichen Zwecken verstieß NRCCUA gegen das Verbraucherschutzgesetz des Bundes und einzelner Staaten, wie die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Comission feststellte. Strafzahlungen erfolgten nicht. Dann sollte NRCCUA nach Ermittlungen durch Staatsanwälte Strafen an die Bundesstaaten zahlen. Hierfür beanspruchte RCCUA die Deckung von State Farm. Die Police deckt jedoch nur Personen- und Werbeschäden. Das Untergericht entschied, dass State Farm für Strafzahlungen nicht einstehen muss. NRCCUA legte Berufung unter 28 USC §1291 ein.

Das Berufungsgericht stellte zunächst Personenschäden in Form von Invasion of Privacy fest. Das Untergericht hatte entschieden, dass die Ordnungsgelder keine Schäden im Sinne der Versicherungspolice darstellten. In der Berufung führte NRCCUA aus, dass die FTC im erstinstanzlichen Verfahren von Zivilschäden sprach. Dem habe State Farm nicht widersprochen und könne nun keine andere Position einnehmen.

Das Gericht führte aus, dass sich dieses Zugeständnis nur auf die Vermittlung der Schülerdaten beziehe. Hierfür verlange die FTC aber keine Zahlungen. Die Zahlungen an Missouri und an Iowa erfolgen aufgrund der Ermittlung durch die Staatsanwälte und seien grundsätzlich keine Zivilschäden. Die $300.000 an Iowa seien Strafverfolgungskosten. Dies gelte auch für die Zahlungen an Missouri. Jedoch verlange der Staatsanwalt von Missouri bei $15.000 der Summe die Zahlung an eine gemeinnützige Schulkasse. Diese Zahlung erfolge zum Ausgleich und zur Befriedigung der Persönlichkeitsverletzungen der Schüler, so dass insoweit ein Schaden im Sinne der Police vorläge.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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