CK • Washington. Wird der Staat zum Handlanger des missbrauchenden Klägers bei der Klagezustellung nach der Haager Übereinkunft, wenn die Klage vor einem US-Gericht eingereicht wird, obwohl der zugrundeliegende Vertrag eine Schiedsklausel enthält?
Nach der Entscheidung vom 21. Februar 2006 in Sachen Buckeye Check Cashing, Inc. v. Cardegna ist das nicht auszuschließen. Die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Vertragsanspruches gehört nicht zu den wenigen Ausnahmen, in denen die ordentlichen Gerichte angerufen werden dürfen: Anfechtung der Schiedsklausel, Vollstreckung des Schiedsspruchs, Anfechtung des Schiedsspruchs.
Ansonsten stellt die Vorlage eines über eine Arbitration Clause abzuwickelnden Anspruches beim ordentlichen Gericht wohl einen rechtsstaatswidrigen Missbrauch der staatlichen Gerichtsbarkeit dar. Ein Zustellungsersuchen für eine solche Klage nach der Haager Übereinkunft im Ausland würde vom fremden Staat die Mitwirkung an einem rechtsmissbräuchlichen Akt verlangen und damit die Souveränität des ersuchten Staates verletzen.
Zudem dürfte ein derartiges Ersuchen auch eine Missachtung des Supreme Court darstellen. Da diese Missachtung nur von den Parteien gerügt werden kann, die an dem Revisionsverfahren beteiligt sind, und Parteien sonstiger Streitfälle im ersuchenden Staat auf eine nicht zustellte Klage noch nicht reagieren können, beschränken sich die Rechtsmittel gegen eine missbräuchliche Klage, die die Souveränität des ersuchten Staates verletzt, wohl auf die für das Zustellungsverfahren in jenem Staat vorgesehenen.
Wenn der Zustellungsempfänger nicht gegen das Zustellungsersuchen vorgeht, dürfte der ersuchte Staat vermutlich oft - und zwar unwissentlich und unbeabsichtigt - zum Handlanger des missbrauchenden Klägers werden, da die Zustellungsunterlagen nicht unbedingt alle Informationen enthalten, die den Missbrauch erkennbar machen.