CK • Washington. Die unterliegende Partei erstattet in der Regel der obsiegenden Partei nicht die Anwalts- und Verfahrenskosten vor amerikanischen Gerichten. Daher sind Kostenentscheidungen in den USA seltener als in Deutschland. In Sachen
Carl Kaseman et al. v. District of Columbia, Az. 05-7016, erörterte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks,
United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, in seiner Entscheidung vom 31. März 2006 die Kostenregelung des
District of Columbia Appropriations Act, Pub.L. No. 108-335 §327, 188 Stat. 1322, 1344 (2004), der die Kosten bei $4.000 je Verfahren kappt.
Das Gericht entschied, dass die Erstattung bei einem Verwaltungs- und nachfolgenden Gerichtsverfahren nach 20 USC §1400(d)(1)(A) (2000) nur einmal für ein Gesamtverfahren zugesprochen werden darf.
Das Untergericht hatte $90.926 im Kostenverfahren zugesprochen, doch dem beklagten Bundesbezirk war nach einer neuen Haushaltsregelung das Geld ausgegangen.
Das Berufungsgericht bestimmte, dass Gerichte die Kostenerstattung in unbegrenzter Höhe anordnen dürfen, wenn das entsprechende Gesetz eine Erstattungspflicht vorsieht. Ob die unterliegende Partei nach Haushaltsgesetzen zahlen kann oder darf, geht die Gerichte nichts an. Sie dürfen jedoch feststellen, dass eine haushaltsgesetzliche Begrenzung einen gewährten Erstattungsanspruch unvollstreckbar macht.