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Montag, den 03. April 2006

Sammelklage gegen Staat  

.   Die Gemeinsamkeiten der Klägerlage konnte das Untergericht bei einer Sammelklage von Bauern hispanischen Ursprungs gegen das Bundeslandwirtschaftsministerium nicht feststellen, als diese ihre behauptete Ungleichbehandlung in Sachen Guadalupe L. Garcia et al. v. Michael Johanns, Az. 04-5448, prüfen lassen wollten, wie das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, am 31. März 2006 mit einer ausführlichen Begründung bestätigte.


Montag, den 03. April 2006

Anwaltskosten erstattet  

.   Die unterliegende Partei erstattet in der Regel der obsiegenden Partei nicht die Anwalts- und Verfahrenskosten vor amerikanischen Gerichten. Daher sind Kostenentscheidungen in den USA seltener als in Deutschland. In Sachen Carl Kaseman et al. v. District of Columbia, Az. 05-7016, erörterte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, in seiner Entscheidung vom 31. März 2006 die Kostenregelung des District of Columbia Appropriations Act, Pub.L. No. 108-335 §327, 188 Stat. 1322, 1344 (2004), der die Kosten bei $4.000 je Verfahren kappt.

Das Gericht entschied, dass die Erstattung bei einem Verwaltungs- und nachfolgenden Gerichtsverfahren nach 20 USC §1400(d)(1)(A) (2000) nur einmal für ein Gesamtverfahren zugesprochen werden darf. Das Untergericht hatte $90.926 im Kostenverfahren zugesprochen, doch dem beklagten Bundesbezirk war nach einer neuen Haushaltsregelung das Geld ausgegangen.

Das Berufungsgericht bestimmte, dass Gerichte die Kostenerstattung in unbegrenzter Höhe anordnen dürfen, wenn das entsprechende Gesetz eine Erstattungspflicht vorsieht. Ob die unterliegende Partei nach Haushaltsgesetzen zahlen kann oder darf, geht die Gerichte nichts an. Sie dürfen jedoch feststellen, dass eine haushaltsgesetzliche Begrenzung einen gewährten Erstattungsanspruch unvollstreckbar macht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.