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Freitag, den 07. April 2006

Arzt wirbt Unfallopfer  

HG - Washington.   Ein grundsätzliches Verbot für Ärzte, Beteiligte von Verkehrsunfällen per Telemarketing zu umwerben, verstößt gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht auf gewerbliche Redefreiheit. Dies hat das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks im Verfahren Kirtland Speaks, D.C. v. Louisiana Bord Of Chiropractic Examiners, Az. 05-30054, am 29. März 2006 entschieden.

Der Kläger ist Chiropraktiker und möchte eine Praxis in Louisiana eröffnen. Er plant, Patienten durch Telemarketing anzuwerben, deren Namen und Telefonnummern er zuvor aus frei zugänglichen Unfallreporten ermittelt hat. Dem stand eine einzelstaatliche Vorschrift, La. Rev. Stat. Ann. § 37:1743, entgegen, wonach Personen nicht umworben werden dürfen, die aufgrund besonderer Umstände anfällig sind für undue influence, das etwa dem unangemessenen unsachlichen Einfluss des § 4 Nr. 1 UWG entspricht. Als Beispiel für solche leicht beeinflussbaren Personen wurden Beteiligte eines kürzlich stattgefundenen Autounfalles genannt.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Vorschrift zu weit gefasst ist und somit gegen die gewerbliche Redefreiheit verstößt, die in einem gewissen Grad durch das First Amendment, den ersten Zusatzartikel zur Verfassung, garantiert wird. Der Schutz der Privatsphäre der Patienten und deren Schutz vor undue influence hingegen können auch durch weniger eingreifende Maßnahmen garantiert werden. Die vom Kläger getroffenen Vorkehrungen wie Unterlassen von irreführenden Informationen und Offenbarung bestimmter Informationen während des Gesprächs, Speicherung und Weiterleitung der Gesprächsinhalte u.ä., stellen weniger einschneidende Alternativen dar. Zudem darf ein gesetzliches Werbeverbot nicht zeitlich unbegrenzt bestehen, sondern nur für einen gewissen Zeitraum nach dem Verkehrsunfall gelten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.