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Montag, den 10. April 2006

Textildesign markenungeeignet

 
CB - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, das für Markenrechtsfragen zuständig ist, entschied in Sachen In re Joanne Slokevage, Az. 05-1389, am 21. März 2006, dass eine optische Aufmachung von Textilien Produktdesign ist und deshalb für eine Registrierung als Marke gesondert festgestellt werden muss, dass die Marke aus einem Stück ist bzw. nicht zusammengesetzt ist.

Slokevage beantragte die Eintragung ihrer Marke im Hauptverzeichnis. Die Ablehnung ihres Antrags bestätigte das Gericht auf Grund der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, in Sachen Wal Mart, 529 U&S 213 (2000). Das Gericht betrachtete die Frage, ob die optische Aufmachung von Textilien, in diesem Fall der Aufdruck "FLASH DARE!", verbunden mit flaggenförmigen Aufnähern zu beiden Seiten des Schriftzugs Produktdesign ist, als eine Tatsachenfrage und stellte fest, dass Kleidungsdesign Produktdesign ist.

Die entscheidende Funktion einer Marke bleibe die Identifikation des Verbrauchers mit ihr, während das Produktdesign oft andere Funktionen habe, nämlich das Produkt für den Verbraucher attraktiver und nützlicher zu gestalten. Produktdesign sei nur dann schützenswert und damit eintragungsfähig, wenn es eine erkennbare Unterscheidbarkeit bezüglich anderer Kleidung aufweise oder eine gewisse Einheitlichkeit der hergestellten Kleidung bestehe. Dies bedürfe einer gesonderten Prüfung, welche in diesem Fall negativ ausgefallen ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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