CK • Washington.
We are Partners heißt es oft bei Vertragsverhandlungen in Amerika, ohne zu bedenken, welche Rechtsfolgen dem freundlichen Spruch entspringen. In eine Partnerschaft, eine Personalgesellschaft, einsteigen, kann im amerikanischen Recht einfacher als erwartet sein. Sich davon zu lösen ist meist schwieriger. Im Fall
Philip. L. Tropeano et al. v. Charlene Dorman et al., Az. 05-1435, wollten die Beteiligten die Partnerschaft, und zwar für Erwerb und Nutzung eines Anwesens. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks vom 24. März 2006 stellt anschaulich dar, wie schwer der Ausstieg aus dem
Partnership ist, das mittlerweile einen Wert von etwa $18 Mio. erreichte, sodass sich ein Rechtsstreit lohnte.
Die Gründer des Unternehmens hatten im Partnership Agreement das Ende der Partnerschaft nach 30 Jahren vorgesehen. Später einigten sie sich beim Tode eines Mitgründers darauf, dass die Partnerschaft weiterbestehen sollte und räumten sich Ausstiegs- und Vorkaufsrechte sowie Bewertungsrecht ein, die die gesetzlich vorgeschriebene Auflösung beim Tode oder der Kündigung eines Partners abbedingen sollten. Die Nachkommen der Gründer führten das Unternehmen über die drei Jahrzehnte hinaus weiter, bis einige Partner ausscheiden wollten und ihren Partnerschaftsanteil aufkündigten.
Der Vertrag traf für Fragen nach dem Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit keine Vorkehrungen. Das Gericht stellte daher auf den Vertrag, die Auslegungsregeln sowie die gesetzlichen Bestimmungen ab und stellte fest, dass nach dem Vertragsende die Partnerschaft jederzeit kündbar geworden war, ein At Will-Vertrag. Die Kündigung war zulässig. Die Rechtsfolge ist nicht die von den Ausscheidenden beabsichtigte, nämlich das Ausscheiden mit Rechnungslegung nach dem Uniform Partnership Act, einem in einzelstaatliches Recht umgesetztes Modellgesetz, sowie die Auszahlung, sondern die Auflösung der Gesellschaft.