DBA erlaubt Doppelsteuer
CK • Washington. Seit 1986 werden Einkommen nach dem Bundeseinkommensteuerrecht zweimal berechnet: Einmal als Normalsteuer mit Abzügen, einmal als Alternative Minimum Tax ohne sie. Auf dem zweiten Weg sollten Spitzenverdiener zur Versteuerung verpflichtet werden. Heute ergreift die AMT die Mittelklasse. Die Auswirkung der AMT auf deutsche Einkünfte erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 11. April 2006 im Fall Peter M. Haver v. Commissioner of Internal Revenue, Az. 05-1269.
Der Kläger arbeitete als US-Bürger in Deutschland und war nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA zur Anrechnung in den USA von in Deutschland gezahlten Steuern berechtigt, die er mit seiner US-Einkommensteuererklärung unter Verweis auf Art. 23(1) des D-USA-DBA geltend machte. Die Bundessteuerbehörde gewährte ihm jedoch nach den bis Ende 2004 geltenden AMT-Regeln in 26 USC §29(a)(2)(A)(2000) einen Anrechnungsbetrag von lediglich 90% der entrichteten deutschen Steuer und forderte die Differenz nach.
Der Kläger behauptete, das DBA von 1991 als neueres Recht habe Vorrang vor der AMT aus 1986. Der Bund verwies hingegen auf die DBA-Sprachregelung, dass die Anrechnung vorbehaltlich der Beschränkungen amerikanischen Rechts gelte. Der Tax Court bestätigte diese Auffassung, die auch der Berufung standhielt. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia prüfte zudem die Vereinbarkeit der DBA- und AMT-Bestimmungen. Es bestätigte, dass die DBA-Parteien den Staatsvertrag in Kenntnis der Weitergeltung ds AMT-Rechts abschlossen. Demnach stünde es den USA sogar frei, den Anrechnungsbetrag nach dem Abkommen auf dem Wege der AMT-Gesetzgebung auszuhöhlen.