KW - Niederkassel.
In Sachen
Stoneridge Investment Partners, LLS v. Scientific-Atlanta, Inc.; Motorola, Inc., Az. 05-1974, stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 11. April 2006 drei Grundsätze zur Dritthaftung der Beklagten als Mitwisser oder Anstifter einer Bilanzfälschung auf.
Charter Communications, Inc., schloss mit den Beklagten einen Vertrag über die bedarfsgerechte Lieferung von TV-Boxen. Sie zahlte $20 mehr pro Box, die in Form von Werbegebühren von den Verkäufern an Charter zurückgezahlt werden sollten. Der Kläger behauptete, dass diese Regelung den Cash-Flow in der Bilanz im 4. Quartal 2000 um $17 Mio. erhöhte, obwohl diese keine wirtschaftliche Grundlage darstellte. Zudem wurden in der Bilanz die $20 pro Box als zusätzliche Werbeeinnahmen ausgewiesen. Die Kläger verwiesen darauf, dass die Analysten die Bilanz als Grundlage für Aktienempfehlungen verwenden würden.
Damit läge ein Verstoß gegen
15 USC §78j(b) vor. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht stellte drei Grundsätze auf, nach denen eine Haftung der Anstifter oder Mitwisser nicht vorläge. Erstens gelte die kategorische Erklärung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, dass ein privater Kläger eine Klage nach 17 CFR §240.10b-5 wegen Handlungen, die nicht von §10b-5(a) bis (c) verboten sind, nicht gegen den Beklagten durchsetzen kann. Zweitens sei eine Anordnung nicht irreführend im Sinne des §10(b), es sei denn es läge eine Falschangabe oder
eine unterlassene Offenbarungspflicht vor. Drittens bedeute das Wort
manipulative in §10(b), dass ein Beklagter, der keine Falschangabe abgegeben hat oder konkret bei der Täuschung mitgewirkt hat, regelmäßig als Anstifter gelte, und somit nicht
unter §10(b) falle.
Im vorliegenden Fall hatte Charter alle Finanzberichte und Presseartikel selbst veröffentlicht. Die Beklagten waren hieran nicht beteiligt. Daher traf sie keine Pflicht, den Investoren nähere Informationen bezüglich der Bilanzen zu geben. Zudem würde eine andere Auffassung zu ausufernden Pflichten der Geschäftspartner führen und Unsicherheiten für diese bedeuten.