KW - Niederkassel. In Sachen
Mary E. Bonner
Johnson v. Richard W. Woodcock, Az. 05-2192, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 7. April 2006 bei einem Buchvertragsverhältnis und einem abgebrochenen Kontakt zum Forumstaat, dass Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von
Personal Jurisdiction ein hinreichender bestehender Kontakt zwischen diesem Staat und Beklagtem sei.
Johnson unterstützte Woodcock in den 70er Jahren bei der Veröffentlichung eines Buches.
Woodcock erhielt hierfür 90% und Johnson 10% der Lizenzgebühren. Auch nachdem Woodcock 1977 aus Minnesota wegzog, blieben beide bis 1989 in geschäftlicher Verbindung. Seit den frühen 80er Jahren lebte Woodcock nie wieder in Minnesota, und veröffentlichte dort lediglich bei einem Verlag zwei Bücher. 1997 schloss Woodcock mit Mitverfassern, darunter einem aus Minnesota, einen Veröffentlichungsvertrag bezüglich einer Drittauflage.
Hiergegen erhob Johnson Klage im Bezirk von Minnesota wegen Vertragsbruchs. Das Bezirksgericht wies die Klage
wegen fehlender Zuständigkeit ab. Dies bestätigte das Berufungsgericht.
Personal jurisdiction läge nur dann vor, wenn zwischen dem Staat und dem Beklagten ein hinreichender Kontakt bestehe, etwa
wenn der Beklagte den Schutz des Staates in Anspruch nähme. Dieser Kontakt müsse entweder zum Zeitpunkt der widrigen Handlung, der Klageerhebung oder in einer angemessenen Zeit nach Eingang
der Klage bestehen.
Weiterhin trage hierfür der Kläger die Beweislast, wobei das Gericht für die Überprüfung fünf Fallgruppen aufgestellt hat. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington unterscheide zudem zwischen Specific Jurisdiction, die nur vorläge, wenn die Streitigkeit
aus einem früheren Kontakt mit dem Staat herrühre, und
General Jurisdiction, bei
der ein durchgehender Kontakt mit dem Staat bestehen müsse.
Johnson machte geltend, dass die Streitigkeit aus der Beziehung stamme, die beide in Minnesota entwickelten. Hierzu führte das Berufungsgericht aus, dass der entscheidende Zeitrahmen überschritten sei. Auch der telefonische Kontakt, die Herkunft eines der Koautoren aus Minnesota und die Veröffentlichung der beiden anderen Bücher rechtfertigten nicht die Zuständigkeit des Gerichts.