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Mittwoch, den 19. April 2006

Umgehung durch Microsoft

 
.   Vorsitzender Richter Mark Wolf am Bundesgericht in Boston annullierte gestern mit harschen Worten einen Versuch von Microsoft, das amerikanische Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, als Alternative zum Verfahren nach E.U.-Recht zu verwenden, um an gewünschte Unterlagen der Konkurrenz zu gelangen. Die auf der Webseite des Gerichts nicht angebotene zwölfseitige Entscheidung vom 17. April 2006 ist ein Beispiel für die Zurückhaltung amerikanischer Gerichte im internationalen Verkehr. Allerdings ist die Zurückhaltung nicht offensichtlich, weil nur wenige Parteien finanziell in der Lage sind, die Ausnahmen zum Blankovorlagegebot nach den Regeln der Discovery vor Gericht auszufechten.



Merkmale der Dritthaftung

 
KW - Niederkassel.   In Sachen Stoneridge Investment Partners, LLS v. Scientific-Atlanta, Inc.; Motorola, Inc., Az. 05-1974, stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 11. April 2006 drei Grundsätze zur Dritthaftung der Beklagten als Mitwisser oder Anstifter einer Bilanzfälschung auf.

Charter Communications, Inc., schloss mit den Beklagten einen Vertrag über die bedarfsgerechte Lieferung von TV-Boxen. Sie zahlte $20 mehr pro Box, die in Form von Werbegebühren von den Verkäufern an Charter zurückgezahlt werden sollten. Der Kläger behauptete, dass diese Regelung den Cash-Flow in der Bilanz im 4. Quartal 2000 um $17 Mio. erhöhte, obwohl diese keine wirtschaftliche Grundlage darstellte. Zudem wurden in der Bilanz die $20 pro Box als zusätzliche Werbeeinnahmen ausgewiesen. Die Kläger verwiesen darauf, dass die Analysten die Bilanz als Grundlage für Aktienempfehlungen verwenden würden. Damit läge ein Verstoß gegen 15 USC §78j(b) vor. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht stellte drei Grundsätze auf, nach denen eine Haftung der Anstifter oder Mitwisser nicht vorläge. Erstens gelte die kategorische Erklärung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, dass ein privater Kläger eine Klage nach 17 CFR §240.10b-5 wegen Handlungen, die nicht von §10b-5(a) bis (c) verboten sind, nicht gegen den Beklagten durchsetzen kann. Zweitens sei eine Anordnung nicht irreführend im Sinne des §10(b), es sei denn es läge eine Falschangabe oder eine unterlassene Offenbarungspflicht vor. Drittens bedeute das Wort manipulative in §10(b), dass ein Beklagter, der keine Falschangabe abgegeben hat oder konkret bei der Täuschung mitgewirkt hat, regelmäßig als Anstifter gelte, und somit nicht unter §10(b) falle.

Im vorliegenden Fall hatte Charter alle Finanzberichte und Presseartikel selbst veröffentlicht. Die Beklagten waren hieran nicht beteiligt. Daher traf sie keine Pflicht, den Investoren nähere Informationen bezüglich der Bilanzen zu geben. Zudem würde eine andere Auffassung zu ausufernden Pflichten der Geschäftspartner führen und Unsicherheiten für diese bedeuten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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