• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 23. April 2006

Tot oder verletzt?  

.   Boston.com News erklärt am 20. April 2006 laienverständlich die Jahr-und-Tag-Regel, nach der sich im Strafrecht beurteilt, ob ein Täter wegen Tötung oder Körperverletzung eines überlebenden Opfers belangt wird.

Die konkrete Rechtsfrage betrifft einen Fall, in dem das Opfer zwei Jahre nach der Tat verstarb, die Tat also um mehr als ein Jahr und einen Tag überlebte. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wollen vom Obersten Gericht des Staates Vermont klären lassen, ob diese Regel Bestandteil des Common Law, des Richterrechts, von Vermont und damit auf diesen Fall anwendbar ist.

Das amerikanische Recht hat das englische Common Law rezipiert und selbst in jedem Staat anders weiterentwickelt. Deshalb unterscheiden sich die etwa 54 nicht-bundesrechtlichen amerikanischen Rechtsordnungen zum Teil selbst im nicht-gesetzlichen Recht erheblich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.