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Samstag, den 29. April 2006

Strafschadensersatz 1x1  

.   Was über den Strafschadensersatz ergoogelt werden kann, grenzt an Hysterie. Nur selten meldet sich eine rationale Stimme, die im deutschsprachigen Raum aufgrund wissenschaftlicher Recherchen oder praktischer Erfahrung im US-Recht das Zerrbild über dieses erschreckende Konzept im amerikanischen Recht richtigstellt. Dabei ist es doch so einfach:

Punitive Damages sind für Extremfälle vorgesehen. Sie gehören nicht zu jeder Schadensersatzklage in den USA. Wenn die Zivilgeschworenen einen Strafschadensersatzanspruch bejahen, kann er noch in der ersten Instanz korrigiert werden. Der Richter darf den Geschworenenspruch verwerfen und ein neues Verfahren anordnen. Er kann auch den Spruch der Jury durch das Remittitur herabsetzen. Wenn die erste Instanz Fehler begeht, gibt es die Korrektur durch die nächsten Instanzen.

Bevor eine für Pressemeldungen interessante Summe ausgezahlt werden muss, kann so viel geschehen! Nur berichtet die Presse fast nie über das Verfahren nach dem Verdikt der Jury. Außerdem gilt ganz grundsätzlich, dass man heute nicht mehr mit den Zahlen aus der Zeit vor dem April 2003 argumentieren darf. Damals führte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall State Farm v. Campbell, 538 US 408 (2003), nach langem Zögern eine Berechnungsformel für den Strafschadensersatz ein, die Wahnsinnsbeträge verfassungswidrig machte.

Seit diesem Urteil des Supreme Court muss der Strafschadensersatz verhältnismäßig sein. Er darf das Neunfache vom tatsächlichen Schadensersatz nicht überschreiten. Auch ein Schiedsgericht muss die materiellen Grenzen des Strafschadensersatzes beachten.

Verharmlosen darf man das Konzept genauso wenig wie seinen Missbrauch durch manche auf Erfolgsbasis arbeitende Rechtsanwälte in den USA, die oft Fälle nur annehmen, wenn sie einen Anspruch auf Strafschadensersatz geltend machen können.

Obwohl sich zahlreiche Quota-Litis-Lawyers wie Hyänen gebärden, gibt es auch bei ihnen ein Korrektiv. Sie kennen die Rechtsprechung und lehnen Mandate ab, die keine nahezu 100-prozentige Erfolgsaussicht vor der Jury versprechen. Selbst dann kalkulieren sie, dass von 20 Fällen vielleicht einer rentabel ist. Als Gegner muss man sie im konkreten und in der Regel seltenen Fall hinnehmen, doch darf man sich beim Markeintritt in die USA nicht von sensationellen Pressemeldungen oder Google-Ergebnissen einschüchtern lassen.


Samstag, den 29. April 2006

Urheber: Jede Kopie zählt  

CB - Washington.   In Sachen WB Music Corp. v. RTV Communication Group, Az. 04-3901-cv, stellte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 19. April 2006 fest, dass jedes illegal kopierte Musikstück auf einer CD jeweils eine Urheberrechtsverletzung darstellt, unabhängig davon, ob die Musikstücke auf dieselbe CD kopiert werden.

Klägerin ist eine Plattenfirma, die Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung begehrt. Die Beklagte kopierte ohne Zustimmung der Klägerin 13 Musikstücke auf sieben CDs. Das erstinstanzliche Gericht nahm an, dass ein Werk und damit nur eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn zwei oder mehr Musikstücke auf die gleiche CD kopiert werden und bejahte deshalb sieben Urheberrechtsverletzungen.

Das Bundesberufungsgericht geht aufgrund obiger Auffassung davon aus, dass 13 Urheberrechtsverletzungen nach dem US-bundesrechtlichen Copyright Act vorliegen. Es hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist den Rechtsstreit an das Untergericht zurück mit der Maßgabe, die Höhe des Schadensersatzes unter Zugrundelegung der Ansicht des Berufungsgerichtes neu zu berechnen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.