Vertrag teilweise nichtig
CK • Washington. Kann ein zur Investition eingerichteter Lebensversicherungsvertrag gekündigt werden, wenn ein Teil seiner Bestimmungen nichtig, unmöglich oder unpraktisch wird?
Diese Fragen erörtert das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in seinem Urteil in Sachen Paul M. Prusky et al. v. Reliastar Life Insurance Company, Az. 05-1511, am 20. April 2006. Zur Nichtigkeit stellt das Gericht fest, dass die Unwirksamkeit lediglich der Investitionsbestimmungen nach dem auf den Vertrag anwendbaren einzelstaatlichen Recht nicht den gesamten Vertrag unwirksam macht.
Die lesenswerte Darstellung der Unmöglichkeits- und Praktikabilitätsregelungen des Vertragsrechts führt das Gericht anhand des konkreten Sachverhalts zur Feststellung, dass die Parteien an den Vertrag gebunden blieben.