Bulle greift an
CK • Washington. Der Bauer wusste nicht, dass sein Schreiner am Morgen die Kuhmatratzen ausbessert. Während die Kühe den Schreinergehilfen wie gewohnt von hinten kosen, wirft ihn der freilaufende Bulle - sonst ein liebes Tier - um. Der Gehilfe verklagt den als Partnership strukturierten Bauernhof wegen seiner Verletzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Halter nicht für den ersten Biss von Hunden und Katzen. Gerichte stellen dazu auf die Kenntnis von der Neigung zu Gewalt und Bösartigkeit ab. Fred, der Bulle, ist ein nachweislich gutartiges Vieh. Kenntnis von andersartiger Neigung kann dem Bauern nicht unterstellt werden.
Der Oberste Gerichtshof von New York prüft im Fall Larry Bard et al. v. Reinhardt Jahnke et al., Az. 29, am 2. Mai 2006 auch die Haftung aufgrund fahrlässiger Schadensverhinderung durch ein Tier, welches seiner Art nach im Sinne des §518 Restatement (Second) of Torts (1977) gefährlich ist und eine Haftungsgrundlage über die Merkmale des Gewohnheitsrechts hinaus schafft.
Das Gericht weigert sich jedoch, pauschal Bullen oder andere Tiere artenweit als gefährlich zu bezeichnen, die eine besondere Schutzpflicht auslösen, und stellt auf den Charakter des Tieres im Einzelfall ab. Die Mindermeinung des Richters Smith erkennt darin die Gefahr, dass sich New York von der mit dem Restatement angestrebten Vereinheitlichung des Rechts in den Einzelstaaten abwendet.