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Montag, den 08. Mai 2006

Equity versagt bei Zeitablauf  

.   Irgendwann kann auch das Billigkeitsrecht einem Staat nicht mehr helfen, der von seinem Herrscher ausgeplündert wurde und später sein Kapital aus dem Ausland zurückverlangt. Im Fall Merrill Lynch, Pierce, Fenner and Smith, Inc. et al. v. ENC Corp. et al., Az. 04-16401, ging es um die Philippinen, die zwar ein Gesetz erließen, mit dem sie das entwendete Vermögen als Staatseigentum bezeichneten, sich jedoch nicht innerhalb der Verjährungsfristen um seine Rückführung bemühten.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks strengte sich im Urteil vom 4. Mai 2006 nach Kräften an, dem ausländischen Souverän den gehörigen Respekt zu erweisen. Jede nach dem Gewohnheitsrecht und dem Billigkeitsrecht geprüfte Option führt es jedoch letztlich zum Ergebnis, dass der ausländische Staat zu spät kommt und das gesicherte Vermögen vom Treuhänder anteilig an ein Opfer der Diktatur ausgekehrt werden muss.


Montag, den 08. Mai 2006

Schiedsspruch nach Säumnis  

.   In Sachen Jagdishbhai Patel et al. v. Del Taco, Inc., Az. 04-16604, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 2. Mai 2006 den Schiedsspruch nach dem eine Schiedsklausel enthaltenden Franchise-Vertrag. Der Schiedsspruch erging auf dem Versäumniswege.

Nach Erlass des Schiedsspruchs und der Einleitung der Vollstreckung im einzelstaatlichen Gericht verklagten die Franchisenehmer die Gegenseite vor dem Bundesgericht wegen Diskriminierung und Betrug und beantragten die Beiziehung des einzelstaatlichen Verfahrens. Das Gericht wies den Antrag kostenpflichtig ab und verpflichtete die Kläger, ihre Ansprüche auf dem Schiedswege geltend zu machen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit bestätigte das Untergericht, doch ging er nicht auf den Antrag auf Aufhebung der Verweisung an das Schiedsgericht ein, welches nach dem Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, allein für das Begehren der Kläger zuständig sein dürfte, weil die Berufung insoweit unreif war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.