Zuständigkeit bei Musiktausch
CB - Washington. In Sachen Virgin Records America, Inc., et al. v. John Does 1-35, Az.05-1918, lehnte das erstinstanzliche Bundesgericht für Washington, D.C. den Antrag des unbekannten Beklagten Nr.18 auf Aufhebung einer Vorladung, Subpoena, mangels Zuständigkeit ab. Der Beklagte soll unberechtigt urheberrechtlich geschützte Musikwerke im Internet zum Tausch angeboten und verbreitet haben.
Die Kläger behaupten, Inhaber der unstreitig verletzten Urheberrechte zu sein, und wollen mit der Klage den Internet Provider des Beklagten zur Auskunft über seine Identität zwingen, da lediglich seine IP-Adresse bekannt ist. Um die Beweisermittlung über seinen Anbieter zu verhindern, beantragte der Beklagte die Aufhebung der Subpoena. Er begründete dies mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptstadt, da er im Bundesstaat Virginia ohne Bezug zu Washington lebe.
Das Gericht sieht am 18. April 2006 die Entscheidung über eine etwaige örtliche Unzuständigkeit als verfrüht an, da die Vorladung des Diensteanbieters die Identität des Beklagten aufdecken sollte und damit erst die Grundlage für die Zuständigkeitsentscheidung schaffen würde. Selbst wenn feststünde, dass das Gericht unzuständig wäre, seien die Prozesshandlungen und somit die Vorladung wirksam.
Die Kläger hätten die örtliche Zuständigkeit ausreichend glaubhaft gemacht. Der Beklagte benutzte für die Urheberrechtsverletzungen die Einrichtungen des in Washington ansässigen Anbieters. Deshalb komme eine Zuständigkeit aufgrund des Long-arm Statute des D.C. Code in Betracht. Nach ihm ist ein Gericht ausnahmsweise auch dann örtlich zuständig, wenn der Fall in einen anderen Gerichtsbezirk fällt. Die Zuständigkeit wird zum Beispiel durch Geschäftshandlungen oder unerlaubte Handlungen in der Hauptstadt begründet.
Das Herunterladen von Musikwerken war nach Ansicht des Gerichts eine Geschäftshandlung in D.C. Auch der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke im Internet stelle einen ständigen, systematischen Kontakt zu D.C. her, denn das Angebot galt allen Internetbenutzern und damit auch den Einwohnern von Washington.