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Donnerstag, den 11. Mai 2006

Zuständigkeit bei Musiktausch  

CB - Washington.   In Sachen Virgin Records America, Inc., et al. v. John Does 1-35, Az.05-1918, lehnte das erstinstanzliche Bundesgericht für Washington, D.C. den Antrag des unbekannten Beklagten Nr.18 auf Aufhebung einer Vorladung, Subpoena, mangels Zuständigkeit ab. Der Beklagte soll unberechtigt urheberrechtlich geschützte Musikwerke im Internet zum Tausch angeboten und verbreitet haben.

Die Kläger behaupten, Inhaber der unstreitig verletzten Urheberrechte zu sein, und wollen mit der Klage den Internet Provider des Beklagten zur Auskunft über seine Identität zwingen, da lediglich seine IP-Adresse bekannt ist. Um die Beweisermittlung über seinen Anbieter zu verhindern, beantragte der Beklagte die Aufhebung der Subpoena. Er begründete dies mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptstadt, da er im Bundesstaat Virginia ohne Bezug zu Washington lebe.

Das Gericht sieht am 18. April 2006 die Entscheidung über eine etwaige örtliche Unzuständigkeit als verfrüht an, da die Vorladung des Diensteanbieters die Identität des Beklagten aufdecken sollte und damit erst die Grundlage für die Zuständigkeitsentscheidung schaffen würde. Selbst wenn feststünde, dass das Gericht unzuständig wäre, seien die Prozesshandlungen und somit die Vorladung wirksam.

Die Kläger hätten die örtliche Zuständigkeit ausreichend glaubhaft gemacht. Der Beklagte benutzte für die Urheberrechtsverletzungen die Einrichtungen des in Washington ansässigen Anbieters. Deshalb komme eine Zuständigkeit aufgrund des Long-arm Statute des D.C. Code in Betracht. Nach ihm ist ein Gericht ausnahmsweise auch dann örtlich zuständig, wenn der Fall in einen anderen Gerichtsbezirk fällt. Die Zuständigkeit wird zum Beispiel durch Geschäftshandlungen oder unerlaubte Handlungen in der Hauptstadt begründet.

Das Herunterladen von Musikwerken war nach Ansicht des Gerichts eine Geschäftshandlung in D.C. Auch der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke im Internet stelle einen ständigen, systematischen Kontakt zu D.C. her, denn das Angebot galt allen Internetbenutzern und damit auch den Einwohnern von Washington.


Donnerstag, den 11. Mai 2006

Wettbewerbsverbot gilt  

.   In Sachen Lakeview Technology Inc. v. Eric Robinson, Az. 05-4433, beurteilte das Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks am 1. Mai 2006 ein Wettbewerbsverbot. Der Beklagte täuschte seinen Arbeitgeber, die Klägerin, über seine Absicht, zu einem Konkurrenten zu wechseln. Deshalb gelang es ihm, eine zusätzliche Vergütung sowie Einsicht in Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu erhalten. Diese verklagte ihn nach dem erfolgten Wechsel unter Berufung auf das Wettbewerbsverbot seines Arbeitsvertrages, das für ein Jahr den Wechsel zu einem Wettbewerber ausschloss.

Richter Easterbrook entschied, das Untergericht hätte der Non-compete Clause durch eine Verbotsverfügung Wirksamkeit verleihen müssen. Das Untergericht hatte sich vom Versprechen des Beklagten beeinflussen lassen, nicht im Vertriebsgebiet der Beklagten zu wirken. Doch stellt eine Injunction ein Rechtsmittel aus dem Bereich des Equity-Rechts dar, und dieses gelangt nach Billigkeitsgrundsätzen zu einem fairen Ergebnis.

Da sich der Beklagte einer Täuschung schuldig gemacht hatte, darf das Untergericht seinem Versprechen nicht vertrauen. Würde der Beklagte eine Sicherheit leisten, beispielsweise durch eine Kaution für den Fall, dass er bei einer Verletzung seines Versprechens dem vorherigen Arbeitgeber den Schaden ausgleichen würde, könnte dies zu seinen Gunsten wirken. Dies gelte auch, wenn der neue Arbeitgeber die Kaution stelle, doch sei sie keine Partei.

Solange der täuschende Arbeitnehmer dem betrogenen Arbeitgeber keine Sicherheit leiste, ist daher das Untergericht angewiesen, den Fall mit Blick auf den Erlass einer Verbotsverfügung zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots neu zu prüfen. Vor ihm könne ein etwaiges Angebot einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden.

Im Ergebnis steht es dem Arbeitnehmer frei, sich durch die Sicherheitsleistung und sein Versprechen aus dem Wettbewerbsverbot freizukaufen - ein erheblicher Unterschied zum deutschen Recht, nach dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise nach §74b HGB eine Entschädigung schuldet, damit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.