Kündigung wegen Eifersucht
CK • Washington. Betrieb, Ehegatten, Sekretärin, Kniffe in den Po, Liebesbriefe, Eifersucht, Kündigung: Erlaubt die Kündigung einen Diskriminierungsanspruch? Bundesrechtlich ist die Diskriminierung wegen Sex verboten.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks klärt, das Sex nicht gleich Sex ist. Das Diskriminierungsrecht regelt die Gleichbehandlung der Geschlechter, nicht den Verkehr miteinander. Selbst wenn die Ehefrau aus Eifersucht, auch einer unbegründeten, ihren Mann veranlasst, die Sekretärin zu entlassen, liegt kein Vergeltungsschlag aufgrund geschlechtsdiskriminierender Merkmale vor, bestimmt es im Fall Maelynn Tenge v. Philipps Modern Ag Co. et al., Az. 05-2803, am 28. April 2006.
Das Gericht bestätigte zudem die erste Instanz in der Feststellung, dass die Kündigung keinen Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in Vertragsbeziehungen nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts, auslöse. Dazu mangele es bereits an dem Willen der Schadenszufügung. Beide Gerichte vertraten die Ansicht, die Ehefrau verfolgte allein den Wunsch, Ehe und Familie zu schützen.