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Sonntag, den 14. Mai 2006

Kündigung wegen Eifersucht  

.   Betrieb, Ehegatten, Sekretärin, Kniffe in den Po, Liebesbriefe, Eifersucht, Kündigung: Erlaubt die Kündigung einen Diskriminierungsanspruch? Bundesrechtlich ist die Diskriminierung wegen Sex verboten.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks klärt, das Sex nicht gleich Sex ist. Das Diskriminierungsrecht regelt die Gleichbehandlung der Geschlechter, nicht den Verkehr miteinander. Selbst wenn die Ehefrau aus Eifersucht, auch einer unbegründeten, ihren Mann veranlasst, die Sekretärin zu entlassen, liegt kein Vergeltungsschlag aufgrund geschlechtsdiskriminierender Merkmale vor, bestimmt es im Fall Maelynn Tenge v. Philipps Modern Ag Co. et al., Az. 05-2803, am 28. April 2006.

Das Gericht bestätigte zudem die erste Instanz in der Feststellung, dass die Kündigung keinen Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in Vertragsbeziehungen nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts, auslöse. Dazu mangele es bereits an dem Willen der Schadenszufügung. Beide Gerichte vertraten die Ansicht, die Ehefrau verfolgte allein den Wunsch, Ehe und Familie zu schützen.


Sonntag, den 14. Mai 2006

Pech für Indianer, Radfahrer  

.   In zwei Fällen entschieden zwei Bundesberufungsgerichte am 4. Mai 2006 unabhängig voneinander, dass Indianer ihr 1737 durch Betrug und 1984 durch eine Gesetzesänderung verlorenes Land nicht zurückerhalten. Zur Vermeidung auf Wiederholungen von auf decision of the day verwiesen, wo auch zutreffende Fundstellen verzeichnet sind.

Am selben Tag erklärt das Blog auch ein Urteil gegen amerikanische Radfahrer. Ihre Fahrzeuge dürfen ohne Durchsuchungsbefehl von der Polizei geprüft werden. Was gefunden wird, ist strafrechtlich im Prozess verwertbar, beispielsweise versteckte Betäubungsmittel.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.