Kampfstimmung
CK • Washington. Kampfstimmung entfacht Prof. Christoph Paulus aus Berlin in Abwehrstrategien gegen missbräuchliche Klagen in den USA mit guten Argumenten. Wie hier schon oft erörtert, stellt der immer häufiger belegbare Missbrauch des US-Rechtswesens durch Klägervertreter ein Merkmal dar, das bei der Abwehr von Zustellungen einer Klage aus den USA nach der Haager Übereinkunft in Deutschland und zudem bei Anträgen in Deutschland auf Anerkennung und Vollstreckung von US-Urteilen bedeutsam wird.
Prof. Paulus gibt einer der Abwehrstrategien einen Namen, indem er auf die BGH-Entscheidung vom 11. November 2003, WM 2004, 34, Az. VI ZR 271/02, verweist und den sittenwidrigen Missbrauch der Rechtsordnung in den USA mit §826 BGB verbindet. Im Ergebnis kann daraus ein anspruchsbegründender Ansatz für positive Feststellungsklagen in Deutschland werden, um das US-Verfahren abzuwehren.
Sein zweiter Ansatz führt auf eine implizite Rechtsstaatsprinzipienprüfung und Ergänzung des deutschen Orde Public anhand von Art. 6 EMRK-Garantien hinaus. Insbesondere nach der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde von Bertelsmann lesenswert: Recht der Internationalen Wirtschaft, April 2006, S. 258.