Flugpassagier erleidet Schaden
CK • Washington. Der Anspruch eines Flugpassagiers gegen eine Fluggesellschaft kann sich nach der Warschauer Konvention oder dem sonstigen Schadensersatzrecht richten. Welches Recht auf eine Schädigung anwendbar ist, hängt von den Tatsachen ab. Im Fall Michel Acevedo-Reinoso et al. v. Iberia Lineas Aereas de Espana S.A. et al., Az. 05-1699, war diese Frage zu klären.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks hob am 23. Mai 2006 die untergerichtliche Klagabweisung auf. Der kubanische Kläger mit US-Wohnsitz war nach einem Iberia-Flug nach Spanien aus Visumsgründen festgenommen worden und sollte nach Kuba zurückgeführt werden. Sowohl er als auch die mitklagende Freundin erlitten emotionale Schäden angesichts der Behandlung, die in Kuba zu befürchten war, und verklagten Iberia auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde abgewiesen, weil das Gericht keinen nach der Warschauer Konvention begründeten Anspruch feststellen konnte.
Das Berufungsgericht wies das Untergericht an, nach dem Staatsvertrag zu prüfen, ob der Schaden on board the aircraft or in the course of any of the operations of embarking or disembarking erlitten war. Die Ermittlung der Umstände ist eine Rechtsfrage, die das Gericht ohne Mitwirkung der Geschworenen, Jury, entscheiden muss. Wenn die Fakten belegen, dass der Schaden außerhalb dieses Rahmen zugefügt wurde, greift der Vertrag nicht. Das Gericht muss dann auf den Anspruch nach einzelstaatlichem Recht eingehen, hier dem Recht von Puerto Rico.