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Sonntag, den 28. Mai 2006

Mandat abgelehnt  

.   Ein Mandat in den USA per EMail antragen? In der Regel kein Problem, aber bitte nicht sofort mit vertraulichen Daten. Ein Beispiel zum Vermeiden:
I am Mrs. Mariam Abacha, the widow of the late Gen. ... I therefore personally, appeal to you seriously and religiously for your urgent assistance to move this money into your country ... Conclusively, we have agreed to offer you 30% of the total sum ...
Email me at :Mariamabh2000@fsmail.net
Please reply urgently and treat with absolute confidentiality and sincerity.
Ein Mandat kommt zustande, wenn beide Parteien einen Vertrag eingehen. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung stellt ebenfalls einen Vertrag dar. Einseitig eine Vertraulichkeitserklärung abverlangen - das geht nicht. Also noch mal von vorne, Schritt für Schritt, die Anbahnung des Mandats per EMail:
  1. Anfrage, ob der Lawyer ein Mandat im Bereich ... erwägen würde und weitere Details vertraulich behandeln wird.
  2. Mit der bejahenden Antwort vom Rechtsanwalt kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung, Confidentiality Agreement, auch Non-Disclosure Agreement genannt, nach US-Recht zustande kommen. Das amerikanische Recht enthält detaillierte Regelungen zum Geheimnisschutz nach Trade Secret Law, der weiter als das deutsche Recht zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses reicht. Das dürfte auf viele Mandate anwendbar sein.
  3. Nach diesem Schritt noch vorsichtig mit der Offenlegung von Details verfahren, denn zunächst würde der US-Anwalt den Conflicts Check vornehmen wollen, damit ein Interessenskonflikt vermieden wird. Wenn das Mandat nicht angenommen werden, möchte der Anwalt möglichst wenig von der Gegenseite erfahren haben. Also zunächst nur die Beteiligten identifizieren und das Ergebnis der Konfliktprüfung abwarten.
  4. Schließlich kann über die Angelegenheit und die Mandatsbedingungen korrespondiert werden. Wird man sich einig, kann der Mandatsvertrag abgeschlossen werden, beispielsweise mit einem Engagement Letter.
Übrigens empfiehlt es sich nicht - weder mit EMail noch auf sonstige Weise - einen Anwalt zur Planung oder Ausführung einer Straftat zu bitten. Und wer eine Erfolgsbeteiligung anbietet, vertraut meist sowieso nicht seinen Erfolgsaussichten. Da kann man sich schon die erste Anfrage sparen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.