Recht vom fremden Planeten
CK • Washington. Jeder Einzelstaat der USA besitzt sein eigenes Recht. Dem Anwalt in einem Staat kann das Recht eines anderen Staats wie das von einem anderen Planeten vorkommen, wie das CrimLaw Blog am 2. Juni 2006 am Beispiel der Strafverteidigerpraxis anschaulich beschreibt.
Nur im Ausland wird daher unter Juristen vom amerikanischen Recht als einer einzigen Rechtsordnung gesprochen. Selbst Rechtsgutachten gehen oft davon aus, dass das Rechtsprinzip X auch im Staat 2 gilt, weil X im Staat 22 zutrifft.
Das ist erschütternder, als die Forenhaftungsrechtsprechung von Hamburg und Düsseldorf in einen Topf zu werfen.
Ein anderer Trugschluss betrifft die im Ausland und von US-Laien manchmal ungeprüfte Frage des inneramerikanischen Privatrechts, Conflict of Laws. Nur weil ein Fall im Staat 4 verhandelt wird, braucht noch längst nicht das Recht des Staates 4 anwendbar zu sein. Es kann das des Staates 44, oder der Rechtsordnung von Nichtstaaten wie dem District of Columbia oder den Jungferninseln sein.
Solange diese Eigenheiten des US-Rechts verkannt werden, beispielsweise bei der Anerkennung von Urteilen im Ausland, bleibt der Markt für Zweitgutachten erhalten.