×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 04. Juni 2006

Nietenklage Niete

 
.   Die Klage aus Produkthaftung ist eine Niete, lautet das Urteil im Fall der in einen Flugzeugmotor eingefallenen Nieten. Die Schlüsigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) Federal Rules of Civil Procedure gebietet die Klagabweisung.

Der Produkthaftungsanspruch als Tort-Anspruch kann nach dem hier anwendbaren Recht von Puerto Rico nicht greifen, weil er dem economic Loss-Grundsatz unterfällt: Der Schaden trifft nur das Produkt selbst, in diesem Fall das Flugzeug, dessen Nieten locker waren und vom Motor eingesogen wurden.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks, in welchem Puerto Rico liegt, konnte am 31. Mai 2006 im Fall Isla Nena Air Services, Inc. et al. v. Cessna Aircraft Company et al., Az. 05-2501, auf keinen Präzedenzfall aus Puerto Rico zurückgreifen und musste daher nach der Praxis des Bezirks ermitteln, wie das oberste Gericht dieses Nichtstaates entscheiden würde:
We therefore "look to analogous state court decisions, persuasive adjudications by courts of the states, learned treatises, and public policy considerations . . . in order to make an informed prophecy of how the Puerto Rico Supreme Court would rule." Pérez-Trujillo v. Volvo Car Corp., 137 F.3d 50, 55 (1st Cir. 1998)(quoting Rodríguez-Sur&iacture;s v. Montesinos, 123 F.3d 10, 13 (1st Cir. 1997)); aaO. II.C.
Da das Obergericht von Puerto Rico im Produkthaftungsrecht auf die Jurisprudenz von Kalifornien zurückgreift und Kalifornien den genannten Grundsatz proklamiert, geht das Gericht davon aus, dass das Obergericht diesen auf einen dem Recht von Puerto Rico unterliegenden Sachverhalt anwenden würde, und bestätigt die Klagabweisung des District Court.



Schaden durch Diskriminierung

 
KW - Niederkassel.   In der Rechtssache Lewis Herrera v. Lufkin Industries, Inc., Az. 04-8089, urteilte das zehnte Bundesberufungsgericht am 30. Mai 2006 über eine Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Der Kläger wurde über Jahre von zwei Mitarbeiten wegen seiner mexikanischen Herkunft diskriminiert. Schließlich kündigte er im September 2001 und erhob im Februar 2003 Klage auf Schadensersatz gegen Lufkin basierend auf einem Verstoß gegen 42 USC §1981 und 42 USC §2000e-2 sowie wegen Breach of Contract und Intentional Infliction of Emotional Distress.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und führte aus, dass eine Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen 42 USC §1981 und 42 USC §2000e-2 nur erfolgreich sei, wenn die Belästigungen zum einen zu durchdringenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen führen und zum anderen diskriminierende Züge aufweisen. Beide Voraussetzungen müssten dabei im Zusammenhang gesehen werden und seien nicht schon bei gelegentlichen diskriminierenden Äußerungen und Anspielungen wie im vorliegenden Fall gegeben. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Intentional Infliction of Emotional Distress scheide aus. Dieser sei nur in Ausnahmefällen gegeben und setze ein äußerst menschenunwürdiges Verhalten voraus.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER