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Montag, den 05. Juni 2006

Zum ID-Klau bezirzen

 
.   Aus einer Sicherheitskonferenz berichtet Paul Roberts von Infoworld, dass der Identitätsdiebstahl nicht nur durch Phisher in fernen Ländern mit manchmal aufwendigen Zugriffsmethoden auf Rechner erfolgt. Eine findige Masche besteht im Bezirzen von Personal mit Datenzugang im Unternehmen.

Am 30. Juni 2006 steht die Strafzumessung für Than Van Nguyen an, der einer Starbucks-Angestellten den Himmel auf Erden versprach, um über sie an geschützte Daten zu gelangen. Mit den Identitäten von 90 Personen verschaffte er sich und seiner gut organisierten Truppe in kurzer Zeit einen Umsatz von $1,6 Mio. Laut Tagungsbericht fallen erstaunlich viele Frauen stereotypisch auf derartige Charmeure herein.



Tippfehler Domains

 
.   Domainnamen mit Tippfehlern besitzen einen gewissen Wert, der sich ermitteln lässt, indem die Domain angemeldet und benutzt wird. Die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzung wird heute durchweg unter Wettbewerbs- und Cybersquatting-Rechtsgrundsätzen in Zweifel gezogen.

Mit einer am vergangenen Donnerstag eingereichten Klage wird einem Domain-Registrar vorgeworden, seine bevorzugte Stellung als ICANN-akkreditierter Registrar missbraucht zu haben, um den Wert von Tippfehler-Domains zu prüfen, indem solche Domains für einige Tage testweise benutzt und nur dann angemeldet wurden, wenn sie sich als häufig aufgerufen erwiesen. Über die Klage der Kaufhäuser Neiman-Marcus und Bergdorf Goodman gegen Dotster berichtet Declan McCullagh in Dotster Named in Massive Cybersquatting Suit am 2. Juni 2006.



Rechtskraft im Markenrecht

 
.   Gibt es eine Rechtskrafterstreckung bei Einsprüchen gegen zwei Marken, wenn der Antragsteller der wortgleichen Wort- und Bild-Marken einen Antrag fallen lässt, um die Verteidigung auf die andere Marke zu konzentrieren? Wirkt die Aufgabe der einen Marke nach dem Einspruch als Eingeständnis der Unzulässigkeit der zweiten Marke im Sinne des Res Judicata-Grundsatzes?

In der Praxis ist die Aufgabe, Abandonment, einer Marke nach einem Einspruch nicht ungewöhnlich; selbst wenn der Einspruch unhaltbar erscheint. Beispielsweise kann der Antragsteller zwischenzeitlich eine andere Marke erfolgreich eingeführt haben, sodass die strittige Marke an Bedeutung verliert. Oder die Kosten des Einspruchsverfahrens übersteigen den Wert der beantragten Marke.

Im Fall Sharp Kabushiki Kaisha v. Thinksharp, Inc., Az. 05-1220, gab Thinksharp die Thinksharp-Bildmarke nach dem Einspruch von Sharp auf, wollte jedoch den Einspruch gegen die Thinksharp-Wortmarke zurückweisen. Das Washingtoner Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks verwarf am 30. Mai 2006 Sharps Argument, die Aufgabe einer Marke bedeute eine Rechtskrafterstreckung auf die zweite Marke und verbiete Thinksharp die Verteidigung. Das Urteil begründet die den Praxiserwartungen entsprechende Entscheidung zur Rechtskrafterstreckung ausführlich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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