CK • Washington. 20 Jahre lang suchten die Bauern Hallowell und Mest nach der Ursache für Zahn- und andere Krankheiten ihrer Kühe, bis ein Umweltforscher 1999 auf Fluoridemissionen von der benachbarten Fabrik stieß. Diese hatte den Bauern wiederholt die Sicherheit der Anlage bestätigt, die keiner Kuh etwas zuleide täte. Die Bauern wandten sich nach Erhalt der Prüfergebnisse 1999 an die Fabrik, schlossen jedoch sogleich zur Unterbrechung der Verjährung während weiterer Untersuchungen ein Stillhalteabkommen mit ihr ab.
Nach Ablauf der Laufzeit des Tolling / Standstill Agreement erhoben die Bauern Klage. Das Gericht wies nach dem Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, ihre Ansprüche aus der Zeit vor 1998 als nach der gesetzlichen Verjährungfrist von zwei Jahren verjährt ab. Dagegen richtet sich die Berufung vor dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen Merrill Mest et al. v. Cabot Corporation et al., Az. 04-4457.
Am 42 31. Mai 2006 entschied es, dass die faktischen Verjährungsmerkmale den Zivilgeschworenen, der Jury, zur Prüfung vorgelegt werden müssen und nicht vom Gericht hätten als reine Rechtsfrage zum Abweisungsbeschluss verwertet werden dürfen. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt des Schadens. Mangelnde Kenntnis verhindert sie nicht. Nach der Vorstellung der Kläger war der Schadenseintritt erst feststellbar, als die Krankheit mit den Emissionen in Verbindung gebracht und identifizierbar wurde.
Das Gericht erörtert ausführlich die Auswirkung der Discovery Rule und der behaupteten betrügerischen Verheimlichung der schädlichen Emissionen auf das Verjährungsrecht. Nach der ersten Regel kann der verjährungsauslösende Schadenseintritt mit der Kenntnis vom Schaden zusammenfallen, wenn die Kenntnis trotz gewissenhafter Nachforschungen mit zeitlicher Verzögerung erfolgt. Die Bauern hatten sich jahrzehntelang sorgsam um die Aufklärung gekümmert. Das Gericht belohnte ihre Gründlichkeit, indem es die Klagabweisung aufhob und den Fall ans Untergericht zurückverwies.