• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 10. Juni 2006

Geplagte Geschäftsvisen  

.   Von Skandalen geplagt war die Erteilung von Geschäftsvisen an deutschsprachige Antragsteller. Das E2-Visum für Investoren wird an viel mehr Briten und sonstige Ausländer als an Deutsche vergeben. Die Washington Post bietet auf Seite D1 am 10. Juni 2006 einen Zahlenvergleich unter der Überschrift Buying Their Way In. Mit $100.000 in der Tasche ziehen die Briten vor allem nach Florida. Sie müssen ein Unternehmen gründen, das mehr als den Mindestunterhalt für Antragsteller und Familie einschließlich Kindern bis 21 einbringt.


Samstag, den 10. Juni 2006

Schutz der Stimme bei Kollision  

.   Urheberrecht des Bundes und einzelstaatliches Recht der unerlaubten Haftung können bei der Wiedergabe einer Stimme auf einem Speichermedium wie einer Schallplatte oder CD kollidieren. Im Fall Debra Laws v. Sony Music Entertainment, Inc., Az. 03-57102, beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Abgrenzung, als eine nach den Bestimmungen eines Plattenvertrages aufgenommene Stimme der Sängerin Debra Laws für das Werk Very Special Jahrzehnte später als Hintergrundmusik im Werk All I Have der Sängerin Jennifer Lopez auftauchte.

Gegen Sony als Lizenznehmer ihres Schallplattenvertragspartners Elektra macht Laws einzelstaatliche Schadensersatzansprüche for Protection of her Voice, Name and Likeness nach dem Right of Privacy geltend, das diese Merkmale aufweist:
(1) [T]he defendant's use of the plaintiff's identity; (2) the appropriation of plaintiff's name or likeness to defendant's advantage, commercially or otherwise; (3) lack of consent; and (4) resulting injury. Eastwood v. Superior Court, 198 Cal. Rptr. 342, 347 (Ct. App. 1983).
Der Copyright Act des Bundes hebelt im urheberrechtlichen Raum mit ihm unvereinbares einzelstaatliches Recht aus, 17 USC §301(b). Dazu muss der Streitgegenstand des letzteren mit dem des ersteren übereinstimmen. Ist das der Fall, muss der Inhalt der Rechte in beiden Fällen vergleichbar sein. Siehe Downing v. Abercrombie & Fitch, 265 F.3d 994, 1003 (9th Cir. 2001). Das Gericht stellt hier am 24. Mai 2006 diese Merkmale fest und weist Ansprüche aus unerlaubter Handlung ab. Es hält Laws den Weg zur Durchsetzung vertraglicher und urheberrechtlicher Ansprüche gegen ihren Vertragspartner Elektra offen.


Samstag, den 10. Juni 2006

Technik und Gesetzgebung  

.   Diese Woche begann eins der besten Praktikumsprogramme der USA. Die WISE Interns kamen nach Washington. Neun Wochen lang leben die Ingenieurstudenten des Landes an der Schittstelle von Technik und Recht. Bis zum Unabhängigkeitstag der USA am 4. Juli wird der Kongress noch 15 Tage arbeiten, und bis zur Sommerpause weitere 15 Tage.

Die von der IEEE und anderen Organisationen gesponsorten Praktikanten werden in Washington ein interessantes gesetzgeberisches Programm vorfinden, das von der Arbeit an Eingriffen ins Internet bis zum Visumsrecht für die ausländische Technikerkonkurrenz reicht. Allerdings haben die bisherigen Fortschritte in der Gesetzgebung in beiden Häusern des Kongresses dieses Jahr zu so unterschiedlichen Ergebnissen geführt, dass die Studenten vermutlich ein verwirrtes Bild an ihre Universitäten mitnehmen.

Natürlich sind seit dem Semesterende auch die besten angehenden Juristen des Landes in der Hauptstadt als Interns bei Kanzleien, Lobbyfirmen, den internationalen Organisationen, Non-Profits und im Kongress. Seit einigen Wochen machen sie genauso wie die immer zahlreicher werdenden Touristen die Stadt unsicher.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.