CK • Washington. Urheberrecht des Bundes und einzelstaatliches Recht der unerlaubten Haftung können bei der Wiedergabe einer Stimme auf einem Speichermedium wie einer Schallplatte oder CD kollidieren. Im Fall
Debra Laws v. Sony Music Entertainment, Inc., Az. 03-57102, beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Abgrenzung, als eine nach den Bestimmungen eines Plattenvertrages aufgenommene Stimme der Sängerin Debra Laws für das Werk
Very Special Jahrzehnte später als Hintergrundmusik im Werk
All I Have der Sängerin Jennifer Lopez auftauchte.
Gegen Sony als Lizenznehmer ihres Schallplattenvertragspartners Elektra macht Laws einzelstaatliche Schadensersatzansprüche for Protection of her Voice, Name and Likeness nach dem Right of Privacy geltend, das diese Merkmale aufweist:
(1) [T]he defendant's use of the plaintiff's identity; (2) the appropriation of plaintiff's name or likeness to defendant's advantage, commercially or otherwise; (3) lack of consent; and (4) resulting injury. Eastwood v. Superior Court, 198 Cal. Rptr. 342, 347 (Ct. App. 1983).
Der Copyright Act des Bundes hebelt im urheberrechtlichen Raum mit ihm unvereinbares einzelstaatliches Recht aus, 17 USC §301(b). Dazu muss der Streitgegenstand des letzteren mit dem des ersteren übereinstimmen. Ist das der Fall, muss der Inhalt der Rechte in beiden Fällen vergleichbar sein. Siehe Downing v. Abercrombie & Fitch, 265 F.3d 994, 1003 (9th Cir. 2001). Das Gericht stellt hier am 24. Mai 2006 diese Merkmale fest und weist Ansprüche aus unerlaubter Handlung ab. Es hält Laws den Weg zur Durchsetzung vertraglicher und urheberrechtlicher Ansprüche gegen ihren Vertragspartner Elektra offen.