M2 in 2 Marken
CK • Washington. Rechtlich unerheblich ist die Verwechslungsgefahr zweier Marken mit dem Element M2 nach dem DuPont-Grundsatz bei unterschiedlichen von den Markeninhabern angesprochenen Märkten. Die Klägerin vertreibt Software an Musik- und Unterhaltungsunternehmen unter der US-bundesrechtlich eingetragenen Marke M2. Die Beklagte wendet sich mit interaktiven CDs an die Pharma- und Gesundheitsmärkte und beantragt die Eintragung der Marke M2 Communications.
Mit seinem Urteil vom 7. Juni 2006 entscheidet das in Washington sitzende, landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Sachen M2 Software, Inc. v. M2 Communications, Inc., Az. 05-1599, zugunsten der Beklagten mit einer ausführlich die Faktoren des Präzedenzfalles In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357, 1361 (CCPA 1973), abwägenden Begründung. Soweit die Waren der Beklagten musikalische oder unterhaltsame Merkmale enthalten, ändert das nicht ihren Charakter als für unverwechselbare und sich nicht überschneidende Märkte geschaffene Erzeugnisse.
Selbst die Tatsache, dass beide Marken in interaktiven Fassungen verfügbar sind, beeinflusst nicht die Abgrenzung aus Kundensicht. Auch das gemeinsame CD-Format und der beiden Parteien gemeinsame Auftritt im Internet führt keine Verwechselbarkeit herbei. Die Gleichartigkeit der Marken ist zugunsten der Klägerin zu werten, doch die Gesamtwertung fällt gegen eine Verwechslungsgefahr und für die Beklagte aus. Ihre Marke ist eintragungsfähig.
Das Urteil ist insbesondere in der Webfrage zu begrüßen: Dass Unternehmen und ihre Marken im Internet auffindbar sind, darf heutzutage kein Kriterium für die Likelihood of Confusion darstellen.