Antwort:
Grundsätzlich stellt hier in den Common Law-Staaten der USA Probate dasnormale Abwicklungsverfahren für einen Nachlass dar. Alles, was zum Nachlass gehört, wird im Probate-Verfahren abgewickelt, und zwar durch einen Executor or Administrator oder Personal Representative - je nach Staat anders benannt, doch mit gleicher Funktion. Den Abwickler bestimmt der Erblasser im Testament; tut er es nicht, bestellt ihn das Gericht. Den Nachlass muss man sich als rechtlich selbständige Körperschaft vorstellen, beispielsweise wie eine GmbH, die durch einen Geschäftsführer, den Executor, abgewickelt wird. Anders als im deutschen Erbrecht tritt nicht der Erbe in die Stellung des Erblassers ein, sondern der Nachlass. Keine Sorge - zum Schluss des Verfahrens erhält der Erbe sein Erbteil vom Abwickler! Man gestaltet seine Eigentumsverhältnisse und das Testment oft so, dass möglichst wenig Vermögen in den Nachlass fällt, damit die Abwicklung vermieden oder vereinfacht wird. Beispielsweise können mehrere Eigentümer das Eigentum als Tenants by the Entirety als Ehegatten oder als Joint Tenants als Nichtehegatten innehaben; dann fällt mit dem Tode des einen das Gesamteigentum automatisch an den anderen Eigentümer und nicht in den Nachlass. Konkret zum Haus: Aus der Deed, mit der das Eigentum an ihm an die Eltern übertragen wird, ergibt sich, welche Art von gemeinsamem Eigentum gewählt wurde. Wenn dort Tenancy by the Entirety with the Right of Survivorship steht, gehört das Haus beim Erbfall eines Eigentümers dem überlebenden Elternteil, wenn das Recht des Staates nicht gravierend vom Common Law abgeweicht. Die Familie sollte planen, was geschehen soll, wenn beide Eltern versterben. Denn das gemeinsame Eigentumsrecht dieser Arten gilt nur für die Personen, die in der Deed erwähnt sind. Sterben sie, gilt wieder das normale Recht, und das Haus fällt in der Tat in die Probate-Abwicklung. Dies nur zum ersten Einstieg in die Materie. Genaueres ergibt sich aus dem lokalen Recht eines der 50 Staaten und der sonstigen Rechtsordnungen der USA.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.