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Montag, den 26. Juni 2006

Einziehung auch ohne Strafgesetz

 
.   Im Strafurteil United States of America v. Vampire Nation, Az. 05-1715, vom 20. Juni 2006, wegen des Vertriebs unrechtmäßig kopierter Microsoft-Programme entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks, dass die zivilrechtlichen Einziehungsbestimmungen, 18 U.S.C. §981(a)(1)(C), auf das Vermögen des Verurteilten Anwendung finden dürfen, wenn das Strafstatut keine strafrechtliche Einziehungsregel nach 28 U.S.C. §2461(c) enthält, und keine Ankündigung der Einziehungsabsicht voraussetzt.

Zudem bestimmte das Obergericht, dass die Strafmaßzumessung auch ohne vorherige Ankündigung über die bundesrechtlichen Richtlinien hinausgehen darf. Die Richtlinien waren vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall United States v. Booker, 543 US 220 (2005), außer Kraft gesetzt worden, und die Verurteilung erfolgte hier nach dem Booker-Präzedenzfall.



Net Neutrality

 
.   Verwirrt von der Debatte um Net Neutrality? Kein Wunder. Der Kongress soll ein Thema beraten, das keiner Lösung bedarf und nur zur Bereicherung von Telefon- und Kabelgesellschaften erfunden wurde. Ihre Werbung spricht davon, dass die Großreichen des Internets wie Google die Kosten der Internetinfrastruktur dem Kunden auferlegen wollen. Warum sich die Telefon- und Kabelgesellschaften plötzlich um den Verbraucher sorgen, verwundert. Sie werden von ihm in den USA fürstlich bezahlt - besser als die Konkurrenten in vielen anderen Ländern, die für weniger Geld mehr Leistung bieten.

Zudem lassen sich die Bereitsteller von Inhalten im Internet auch nicht lumpen - sie werden ebenfalls von den Infrastrukturbetreibern geschröpft. Dass die Leitungsleger und -pfleger nun auf ein Recht pochen, Kabel zwischen Lieferanten und Abnehmern zu kappen oder zu drosseln, erinnert an mittelalterliche Raubritter. Gestatten moderne Gesellschaften dem Bauern, Baron oder Bürgermeister, über dessen Äcker Eisenbahngleise führen, einen Zoll zu erheben?

Wie kommt ein Phantom vor den Kongress? Die Kabel- und Telefonunternehmen haben mächtig gespendet. Die Abgeordneten brauchen Geld. Dieses Jahr stehen Kongresswahlen an. Die Content Provider haben das Phantom lange ignoriert. Der Kongress könnte es ihnen diese Woche in einer hitzigen Debatte heimzahlen. Vielleicht fährt ihr Content bald nur noch zweite Klasse im Internet, wenn per Gesetz diese einfachen Vertragsverhältnisse neu geordnet werden und mit ihm die Gleichbehandlung aller Inhalte entfällt.

Das Petitionsrecht der Bundesverfassung erlaubt es jedermann, jeden Schwachsinn an den Gesetzgeber heranzutragen. Net Neutrality ist ein Paradebeispiel dafür, wie man aus Nichts heiße Luft macht - und davon lebt Washington schließlich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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