Einziehung auch ohne Strafgesetz
CK • Washington. Im Strafurteil United States of America v. Vampire Nation, Az. 05-1715, vom 20. Juni 2006, wegen des Vertriebs unrechtmäßig kopierter Microsoft-Programme entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks, dass die zivilrechtlichen Einziehungsbestimmungen, 18 U.S.C. §981(a)(1)(C), auf das Vermögen des Verurteilten Anwendung finden dürfen, wenn das Strafstatut keine strafrechtliche Einziehungsregel nach 28 U.S.C. §2461(c) enthält, und keine Ankündigung der Einziehungsabsicht voraussetzt.
Zudem bestimmte das Obergericht, dass die Strafmaßzumessung auch ohne vorherige Ankündigung über die bundesrechtlichen Richtlinien hinausgehen darf. Die Richtlinien waren vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall United States v. Booker, 543 US 220 (2005), außer Kraft gesetzt worden, und die Verurteilung erfolgte hier nach dem Booker-Präzedenzfall.