Konsularrecht für Ausländer
CE - Washington. Am 28. Juni 2006 entschied der Oberste Bundesgerichtshof in Washington im Fall Moises Sanchez-Llamas v. Oregon, Az. 04-10566, betreffend den Artikel 36 des Wiener Konsularübereinkommens:
Ausländische Bürger haben ein einklagbares Recht darauf, das Konsulat ihres Heimatlandes zu kontaktieren und von ihrer Festnahme zu informieren. Sie müssen dieses aber im gerichtlichen Verfahren bereits in erster Instanz geltend machen, sonst verwirken sie ihren Anspruch.
Der wegen Mordversuchs angeklagte Mexikaner Sanchez wurde zwar sowohl von den Rechten des Staates Oregon belehrt als auch von seinen Miranda-Rechten auf Englisch und Spanisch unterrichtet, jedoch wurde sein Konsulat nicht nach Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von der Festnahme unterrichtet.
Nach seiner Verurteilung behauptete Sanchez vor dem Supreme Court die Verletzung seiner Rechte nach Artikel 36(1)(b): If he so requests, the competent authorities of the receiving State shall, without delay, inform the consular post of sending State.
Demnach besitzt der ausländische Bürger zwar einen Anspruch auf die Benachrichtigung des Konsulats von seiner Festnahme, jedoch gewährt der Artikel dem Konsulat nicht das Recht, in den Prozess einzugreifen oder die Ermittlungen der Polizei einzustellen.
Denn in Artikel 32(2) lautet es zugleich: The rights referred to in paragraph 1 of this Article shall be exercised in conformity with the laws and regulations of the receiving State, ….
Das Gericht begründet außerdem, dass die Aussagen des Beklagten eindeutig waren und die Verletzung des Konsularrechts keine Veranlassung dazu geben, das Urteil zu überdenken.