Maschinengewehr des Tüftlers
CK • Washington. Der Kongress darf den Besitz eines DIY-Maschinengewehrs unter Strafe stellen, befand am 30. Juni 2006 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen United States of American v. Robert Wilson Stewart, Jr., Az. 02-10318.
Der Angeklagte vertrieb im Internet und durch Zeitschriftenwerbung Bausätze, die nach Feststellung eines Detektivs des Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives zu einer gesetzlich verbotenen Waffe zusammengesetzt werden können. Bei einer Hausdurchsuchung fand ATF bei ihm fünf Maschinengewehre aus Eigenbau. Er wehrt sich gegen das Strafgesetz in 18 USC §922(o) als verfassungswidrige Anwendung der Commerce Clause der Bundesverfassung.
Diese dem Bund eine weitreichende Gesetzgebungskompetenz zuweisende Klausel wurde seit den Dreißiger Jahren so ausgelegt, dass selbst eine nicht in den Handel geratende Garbe Weizen aus dem Garten des Bauern vom Bund geregelt werden darf. Ein konkret lokales Faktum kann nach den Präzedenzfällen des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington eine landesweite Wirkung entfalten, die über die einzelstaatlichen Grenzen hinausgeht und damit den Handel der gesamten Nation berührt.
Im Waffenrecht gilt die Commerce Clause wegen des Kauftransaktion als anwendbar. Dieser Fall zeigt die Grenzen der Präzedenzfälle auf: Der Bastler hatte die Waffe nicht erworben, sondern heimgewerkelt, vgl. United States v. Rambo, 74 F.3d 948 (9th Cir. 1996). Nach einer ausführlichen Prüfung der Merkmale der Commerce Clause, zu der es ausnahmsweise sogar die Lehre heranzieht, erklärt das Gericht §922(o) für verfassungsvereinbar, jedoch nicht in seiner Anwendung auf den konkreten Sachverhalt, as applied, und hebt die Verurteilung auf.