Kein doppelter Schadensersatz
TS - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks befand am 29. Juni 2006 in seiner Entscheidung Ruth Stern v. Internal Medicine Consultants et al., Az. 05-3504, dass eine wrongful Death-Klage unzulässig ist, wenn der Verstorbene im Todeszeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz aus demselben Grund gehabt hätte.
Die beklagten Ärzte hatten fahrlässigerweise übersehen, dass der Verstorbene David Stern an Darmkrebs litt. Erst nach fast vierjähriger ärztlicher Behandlung wurde die Erkrankung entdeckt, die sich zu dieser Zeit schon im unheilbaren Endstadium befand. Die daraufhin von ihm erhobene Schadensersatzklage wegen medical Malpractice wurde im November 2002 durch einen Vergleich beendet: David erhielt $875.000 für die Abgeltung aller Schäden; im Gegenzug unterschrieb er eine Release, der die Beklagten von allen künftigen, auf der betreffenden Behandlung beruhenden Klagen freistellte. Nach Davids Tod im Jahre 2004 erhob seine Mutter Ruth Stern eine Schadensersatzklage nach §537.080 des Missouri Wrongful Death Statute, mit der sie weitergehende Schäden wie Beerdigungskosten und den Verlust ihres Sohnes geltend machte. Die Klage stütze sie auf die Behandlungsfehler.
Das Bundesberufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, das die Klage für unzulässig erklärt hatte. Als Begründung hierfür führte es an, dass Ruth Stern nicht - wie §537.080 des Wrongful Death Statute verlangt - habe darlegen und beweisen können, dass ihr Sohn zum Todeszeitpunkt noch einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch besessen hätte. Darüberhinaus hätten sich die Beklagten zu Recht auf die Verzichtserklärung berufen, der die Klage der Mutter ausgeschlossen habe. Denn den Beklagten stehen gemäß §537.085 des Gesetzes bei einer wrongful Death-Klage alle Einreden zu, die sie auch bei einer Klage des Verstorbenen hätten geltend machen können.
Die Argumentation der Klägerin, die Release könne nicht gegen sie geltend gemacht werden, da es sich bei den beiden Klagen um unterschiedliche Klagegegenstände handle, weil andere Schadenspositionen geltend gemacht wurden, wies das Bundesberufungsgericht zurück. Maßgeblich sei, dass hier beide Klagen auf demselben schädigenden Ereignis, hier medical Malpractice, beruhten.