CK • Washington. Darf ein Anwalt vor Gericht über seine Erkenntnisse vortragen, oder muss er eine Haftung wegen Beleidigung befürchten? In Sachen
Ethel Lowenbraun v. Thomas L. Canary et al., Az. 05-6032, ermittelte der Anwalt Betrugsumstände für seinen Auftraggeber, einen Insolvenzverwalter. Er brachte ein Gerichtsverfahren in Gang, um die Schädigung der Insolvenzmasse zu beheben. Die Schädigerin rächte sich an ihm mit einer Beleidigungsklage.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks lehnte eine Haftung des Rechtsanwalts unter Anwendung der Judikatur des Staates Kentucky ab. Im Verfahren stehe dem Anwalt eine absolute Haftungsentlastung zur Seite: [S]tatements in pleadings filed in judicial proceedings are absolutely privileged when material, pertinent, and relevant to the subject under inquiry. Heavrin v. Nelson, 384 F.3d 199, 202 (6th Cir. 2004). Greift dieses Haftungsprivileg, werden selbst die Motive und Absichten des Erklärenden unbeachtlich, da man in Gerichtsverfahren frei und ohne Furcht vor Klagen oder finanziellem Ruin sprechen können muss.
Das Gericht stellte in seiner ausfuührlichen Urteilsbegründung vom 6. Juli 2006 fest, dass Rechtsanwalt Canary im Verfahren nach dem US-Involvenzrecht vor dem United States Bankruptcy Court for the Western District of Kentucky Erklärungen abgab, die im Aufgabenzusammenhang als material, pertinent, and relevant gelten. Daher ist er im Hinblick auf eine Beleidigungsklage absolut privilegiert. Die Klagabweisung wurde bestätigt.