Pressefreiheit gegen Privatsphäre
TS - Washington. Grundsätzlich hat die Öffentlichkeit im US-amerikanischen Gerichtsverfahren uneingeschränkten Zugang zu Verhandlungen und das Recht zur Akteneinsicht. Ausnahmen gibt es traditionell im Jugendgerichtsverfahren. Bei der Kodifizierung gewohnheitsrechtlicher Verfahrensgrundsätze durch einzelstaatliche Gesetzgeber zeigt sich ihr Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit.
Im Rechtsstreit Kentucky Press Association v. Commonwealth of Kentucky et al., Az. 05-5224, wies das Bundesberufungsgericht am 7. Juli 2006 die Klage einer Presseorganisation ab, mit der sich diese gegen die Verwehrung des Zugangs zu Jugendgerichtssachen nach dem Kentucky Uniform Juvenile Code wandte. Ihr Argument lautete im Wesentlichen, dass das Gesetz der Presse praktisch jede Zugangsmöglichkeit nehme und sie somit in ihren Rechten aus dem ersten Verfassungszusatz verletzt sei.
Das Berufungsgericht bestimmte, dass die Behauptung der Berufungsklägerin einer Verletzung von Verfassungsrecht unzureichend war. KPA hätte die betreffenden Vorschriften vor Anrufung der Bundesgerichte vor einem einzelstaatlichen Gericht in Kentucky angreifen müssen. Dies hätte gegebenenfalls eine Auslegung ermöglicht, die den begehrten Zugang gewährt und das verfassungsrechtliche Problem beseitigt hätte. Die Sache wurde mit der Anweisung, die Klage unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung abzuweisen, an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.