CK • Washington. Eine Schiedsklausel im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehr kann nicht schlicht auf internationale Schiedsregeln,
international Arbitration Rules, verweisen, die es nicht gibt, und sollte nicht nur den Schiedsort, sondern auch das Schiedsgericht bezeichnen. Diese Fehler fand in Sachen
Marks 3-Zet-Ernst Marks GmbH v. Presstek, Inc., Az. 05-2794, am 11. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bei der Beurteilung eines Antrags der deutschen Klägerin, die amerikanische Beklagte zum Schiedsverfahren nach dem Schiedsgesetz,
Federal Arbitration Act, zu zwingen.
Das amerikanische Gesetz setzt im internationalen Verkehr die New Yorker Schiedskonvention, United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, vom 10. Juni 1958, 21 U.S.T. 2517, 330 U.N.T.S. 38, in amerikanisches Bundesrecht um. Der Sachverhalt betrifft einen Vertriebsvertrag für den Vertrieb von US-Produkten in Europa. Der Vertrag bestimmt die Streitbeilegung in der Schiedsklausel durch … arbitration in the Hague under the International Arbitration rules.. Als die Beklagte den Vertrag kündigte, behauptete die Klägerin eine Vertragsverletzung und verlangte ein Schiedsverfahren.
Die Beklagte verweigerte die Mitwirkung, und die deutsche Partei ersuchte den Permanent Court of Arbitration in Den Haag erfolglos um die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach UNCITRAL-Regeln, nachdem die Beklagte nicht der Auffassung zustimmte, die Schiedsklausel mache diese Regeln verbindlich. 18 Monate später folgte die Klage in New Hampshire, um die Mitwirkung am Schiedsverfahren zu erzwingen - einen Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist nach dortigem Recht.
Der Klagantrag lautete auf den Ort Den Haag, wo mehrere Schiedstribunale wirken, und auf Schiedsregeln, die nicht existieren, nicht jedoch die Schiedsregeln, die der in der Klage angesprochene PCA als Ständiger Schiedshof für die Beilegung internationaler Konflikte anwendet. Das Gericht wies die Klage aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit ab und wurde in der Berufung bestätigt. Das Berufungsurteil erörtert auch den wesentlichen Umstand, dass der Klagantrag auf eine Unmöglichkeit hinausläuft.