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Dienstag, den 25. Juli 2006

Dienstag, den 25. Juli 2006

Fremder Staat: Keine Pfändung  

.   Klagen gegen fremde Staaten sind nur in den Grenzen des FSIA zulässig. Die Grenzen der Pfändung zeigten sich in Sachen FG Hemisphere Associates, LLC v. The Républic du Congo, Az. 04-20965, am 10. Juli 2006. Ein US-Gericht hatte drei Drittschuldnerverfügungen aus einem US-Urteil in Vermögen der beklagten Nation erlassen, das sich nicht in den USA befand.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied, dass das Untergericht den Foreign Sovereign Immunities Act missversteht. Nach seiner Auffassung muss das Vermögen des ausländischen Staats nach §1601 FSIA bereits in den USA belegen sein, wenn das Gericht beurteilt, ob eine Ausnahme vom Schutz des ausländischen Souveräns greift.

Sowohl die Zuständigkeit nach dem FSIA als auch die Frage des Ortsbegriffs durfte das Gericht de novo, also ohne Bindung an die untergerichtlichen Feststellungen, beurteilen, vgl. Stena Rederi AB v. Comisión de Contratos del Comité Ejecutivo General del Sindicato Revolucionario de Trabajadores Petroleros de la República Mexicana, S.C., 923 F.2d 380, 386 (5th Cir. 1991); Walker Int'l Holdings, Ltd. v. Republic of Congo (Walker Int'l I), 395 F.3d 229, 237 (5th Cir. 2004). Auch der Drittschuldner darf die FSIA-Immunität geltend machen, was jedoch bei einem dinglichen Arrest anders beurteilt werden kann.


Dienstag, den 25. Juli 2006

Deal ohne Wirkung  

TS - Washington   Eine Prozessabsprache, bei der der Angeklagte ein volles Geständnis abgibt, bindet das Gericht nicht. Es kann die vereinbarte Strafe oder den üblichen Strafrahmen unter angemessenen Gesichtspunkten auch deutlich überschreiten. So entschied am 11. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in der Sache United States of America v. Leo F. Schweitzer, III, Az. 05-1301. Es wies damit die Berufung des Angeklagten ab.

Schweitzer, ein langjähriger Berufsbetrüger, hatte sich trotz einschlägiger Vorstrafen des Betrugs strafbar gemacht und dabei einen Schaden von $1.000.000 verursacht. Trotz einer Absprache mit der Staatsanwaltschaft, in der er ein volles Schuldeingeständnis ablegte, wurde er zu 84 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der übliche Strafrahmen nach den U.S. Sentencing Guidelines, den Richtlinien des Bundes für die Strafzumessung, beträgt 46 bis 57 Monate.

Der Angeklagte berief sich darauf, dass es keine vernünftigen Gründe für die hohe Strafe gebe, zumal es eine Absprache gab, die sich an den Guidelines orientiert hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei das Gericht bei der Strafzumessung jedoch weder an eine Absprache noch an die Guidelines gebunden. Dies sei mit seiner gesetzlichen Pflicht zur Findung eines independent Judgment, der unabhängigen richterlichen Würdigung, unvereinbar. Es müsse lediglich die Gründe für die höhere Strafe darlegen. Dabei habe es sich nach den Abwägungsgründen des 18 USC §3553(a) zu richten, was hier auch geschehen sei. Alle Faktoren, darunter die kriminelle Vorgeschichte und die fehlenden Wiedergutmachungsbemühungen, rechtfertigten eine Überschreitung vorgegebenen Strafrahmens.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.