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Freitag, den 28. Juli 2006

Drittbindung der Schiedsklausel

 
CE - Washington.   Ein Versicherungsmakler finanzierte Risiken des Versicherers durch die Ausgabe von Schuldscheinen, die auf eine prospektartige Subscription Notice Bezug nahmen. Diese enthält eine Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten erfasst, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Als die Schuldscheine wertlos wurden, gingen zwei Inhaber im Namen aller Gleichgestellten mit einer Sammelklage gegen den Versicherer wegen nichtvertraglicher Ansprüche vor. Der Versicherer konnte die Inhaber erfolgreich zur Mitwirkung am Schiedsverfahren zwingen.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks stützte sein Urteil in Sachen American Bankers Insurance Group Inc. v. Richard F. Long et al., Az. 05-1747, am 14. Juli 2006 auf den Grundsatz des Estoppel aus dem Equity-Billigkeitsrecht:
[E]quitable estoppel applies when the signatory to a written agreement containing an arbitration clause must rely on the terms of the ... agreement in asserting its claims against the nonsignatory. When each of a signatory's claims against a nonsignatory makes reference to or presumes the existence of the written agreement, the signatory's claims arise out of and relate directly to the written agreement, and arbitration is appropriate.

Das Estoppel-Prinzip durchbricht den im Fall Int'l Paper Co. v. Schwabedissen Maschinen & Anlagen GmbH, 206 F.3d 411, 416 (4th Cir. 2000), bestätigten Grundsatz, dass nur Vertragsparteien an der Schiedsklausel zur Mitwirkung im Schiedsverfahren verpflichtet werden können. Der vorliegende Fall betrifft Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, der die Schiedsklausel enthält. Den Vertrag unter Ausschluss der Schiedsklausel anzuwenden, würde ein unbilliges Ergebnis herbeiführen. Daher müssen die Inhaber die Klausel gegen sich gelten lassen. Auch ein Dritter kann sich hiernach auf die Schiedsklausel berufen.



Strafzumessung und Täterpersönlichkeit

 
TS - Washington.   Bei der Strafzumessung darf das Gericht auch kriminelles Verhalten des Angeklagten würdigen, für das er nicht verurteilt wurde. So entschied am 21. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht im District of Columbia in der Sache United States of America v. Daniel Dorcely, Az.05-3130.

Der Angeklagte war unter einem falschen Namen aufgetreten und hatte sich und seinen Mittätern hohe Geldsummen von staatlichen Behörden erschlichen. Er wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Geldwäsche sowie Falschaussagen angeklagt, jedoch nur wegen Falschaussagen gegenüber dem FBI verurteilt. Die übliche Strafe nach den U.S. Sentencing Guidelines, den Bundesrichtlinien für die Strafzumessung, liegt bei null bis sechs Monaten Freiheitsstrafe, Dorcely wurde jedoch zu 24 Monaten verurteilt.

Dorcely behauptete, die Tatsache, dass das Gericht die hohe Strafe auf ein Verhalten stützte, weswegen er freigesprochen worden war - das Zusammenwirken mit den Mittätern bei Betrug und Geldwäsche - verstoße gegen seine Rechte aus dem Fünften und Sechsten Verfassungszusatz auf ein faires Verfahren, due Process, und eine Verhandlung vor einer Jury.

Außerdem sei die Strafe deswegen unreasonable, also nicht nachvollziehbar oder unangmessen. Diese Argumente wies das Berufungsgericht, ebenso wie die Berufung insgesamt, zurück. Eine gerechte Strafe könne nur gefunden werden, wenn alle Informationen über das Vorleben und den Charakter des Angeklagten verwertet würden, wozu auch ungeahndetes, kriminelles Vorverhalten gehöre. Dies gelte auch nach 18 USC §3661 und den Guidelines. Das Verhalten des Angeklagten sei hier Teil eines illegalen Tatplans gewesen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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