Verweisung an anderen Richter
CK • Washington. Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied in Sachen Eolas Technologies, Inc. et al. v. Microsoft Corporation, Az. 06-1238, am 31. Juli 2006 im Rahmen seiner Zuständigkeit für Patentrevisionen die Frage, ob seine Rückverweisung des Falles nach seinem ersten Urteil in derselben Sache, 399 F.3d 1325 (Fed. Cir. 2005), an den selben oder einen anderen Richter erfolgt.
Der siebte Bundesberufungsbezirk, Circuit, in dem sich das Untergericht befindet, hat eine eigene Regel für diese Situationen: Rückverweisungen gehen immer an einen anderen Richter. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass diese Verfahrensregel anwendbar ist, weil es sich in Verfahrensfragen dem Recht der Circuits unterwirft. Das gilt auch, wenn es nicht selbst beim Remand erklärt, welcher Richter im Untergericht neu prüfen muss.
Die Bundesberufungsgerichte der einzelnen Bezirke dürfen eigene Verfahrensregeln einführen, und diese unterscheiden sich von Circuit zu Circuit. Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks ist hingegen nicht auf einen regionalen Bezirk beschränkt, sondern bei der Patent-, Außenhandels- und anderer Revision für die gesamten USA zuständig. Dass es sich bei der Rückverweisung dem Verfahrensrecht des Bezirks unterwirft, dem das Untergericht angehört, überrascht daher nicht.