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Donnerstag, den 10. Aug. 2006

Aufschwung für Flüssiges

 
.   Der Wirtschaftsaufschwung vor den Wahlen im November ist programmiert. Seit heute morgen müssen Flugpassagiere alles Flüssige von sich werfen, das teure Parfüm ebenso wie die billige Zahnpaste.

Das Ministerium für die Sicherheit des Heimatlandes, das im Ernstfall nicht einmal seine Schnürsenkel oder einen Deichbruch findet, verunsichert die Bevölkerung mit einer Notverfügung, und das wirkt sich stets zugunsten der Bush-Freunde aus.

Der Ersatzbedarf für Flüssiges wird steigen, und damit sieht auch die Wirtschaft bei der Wahl wie ein Erfolg aus. Demnächst aus diesem Theater: Eine Eilverfügung zum Abriss von Häusern, die Terroristen sich als Ziel setzen könnten. Im Immobilienmarkt sieht es ganz mies aus.



Stiftungszinsen justiziabel

 
.   Nach einer erfolglosen Amicus Curiae-Intervention der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Eli Gross et al. v. German Foundation Industrial Initiative et al., Az. 04-2744, erörterte am 3. August 2006 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks die Verzinsungspflicht für Reparationsleistungen der deutschen Wirtschaft zur Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft, die den Rechtsfrieden mit Nazi-Opfern sichern sollte.

Die Kläger beantragen eine Verzinsung des Fondsbeitrags der deutschen Wirtschaft aufgrund des Verzugs bei der Einzahlung des Stiftungsanteils von $5 Mrd., zu dem sich die Wirtschaft verpflichtet hatte. Die beklagte Wirtschaftsstiftung behauptet, dass keine Verzugszinsen anfallen, weil §4 der Statuten einen Höchstbetrag für Zinsen bestimmt. Zudem sei die Zinsfrage politischer Natur und nicht justiziabel. Ihr stimmte das Untergericht zu.

Die Korrespondenz der USA mit Deutschland über den mit der Stiftung angestrebten Rechtsfrieden regelt die Verzinsungsfrage nicht. Die an US-Gerichte gerichtete Kommunikation der US-Regierung bezieht sich nur einmal auf die Zinsen: Die US-Regierung vertritt zur Verzinsung keine Auffassung.

Das Berufungsgericht entschied nach Abwägung dieser Faktoren sowie der Grundsätze zu politischen und insbesondere außenpolitischen Fragen, dass die Zinsfrage nicht in dem Maße in den politischen Bereich fällt, dass sie injustiziabel wird. Es wies den Fall zur Weiterverhandlung an das Untergericht nach seinen Vorgaben zurück.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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