Urheber des Hauses
CK • Washington. Das Urheberrecht schützt bei Gebäuden nicht nur die äußere Form, sondern auch die Gestaltung am und im Haus, also beispielsweise die Raumaufteilung, entschied am 18. August 2006 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall T-Peg, Inc. et al. v. Vermont Timber Works, Inc. et al., Az. 05-2866, nach dem Architectural Works Copyright Protection Act, Pub. L. No. 101-650, §§701-706, 104 Stat. 5089, 5133-34 (1990). Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Pläne des Architekten vollständig oder alle Details bei geschütztem und kopiertem Werk identisch sind.