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Freitag, den 25. Aug. 2006

Gnädiger Gouverneur  

TS - Washington.   Die Begnadigungspraxis im Bundesstaat Maryland hat dessen amtierender Gouverneur, Robert L. Ehrlich Jr., in den ersten drei Jahren seiner Amtsinhaberschaft grundlegend geändert. Darüber berichtete am 25. August 2006 die Washington Post.

Abgesehen von der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe, zeigte sich Ehrlich, seit 2003 im Amt, gegenüber Strafgefangenen überraschend großzügig: er sprach bislang 190 Begnadigungen und Strafumwandlungen aus. Dieses Recht steht ihm nach §20 der Verfassung von Maryland zu. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern sieht er das Pardoning nicht als politisch riskant, sondern als seine verfassungsrechtliche Pflicht an. Vor seiner Amtszeit wurden zwischen 1987 und 2003 insgesamt lediglich 129 Straftäter begnadigt.

Der Gouverneur gewährt vornehmlich solchen Straftätern Abhilfe, die nach kriminellen Fehltritten in ihrer Jugend ein vorbildliches Leben geführt haben.


Freitag, den 25. Aug. 2006

Nachlass von Irak-Opfern  

.   Der Nachlassverwalter amerikanischer Arbeiter, die zur logistischen Unterstützung des Militär und Diplomaten eingesetzt wurden und 2004 an einer Brücke in Falludscha aufgeknüpft verreckten, verklagte die sie beschäftigende Logistikfirma auf Schadensersatz, weil die vertraglich zugesagten Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten wurden.

Das einzelstaatliche Gericht, das in der Regel für Vertragsachen zuständig ist, verwies die Klagen an das Bundesgericht, welches den Fall mangels sachlicher Zuständigkeit zurückverwies. Gegen diesen Beschluss ging das Logistikunternehmen Blackwater Security Consulting, LLC auf dem Revisionswege unter Berufung auf verteidigungsrechtliche Bestimmungen des Defense Base Act, 42 USC §§1651-1654, vor, In Re: Blackwater Security Consulting, LLC et al., Az. 05-1949.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 24. August 2006 jedoch angesichts des Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, Supreme Court, in Sachen Gravitt v. Sw. Bell Tel. Co., 430 US 723 (1977), dass die Revision gegen den Beschluss grundsätzlich nicht zulässig sei, das Untergericht keine Subject Matter Jurisdiction besass und der Beschluss selbst bei gravierender Fehlerhaftigkeit auch nach den wenigen Ausnahmen nicht revisibel ist, s. 28 USC §1447(d).

Das Verfahren wird daher vor den einzelstaatlichen Gerichten weitergeführt, die als weniger unternehmerfreundlich als die Bundesgerichte gelten, besonders wenn beklagte Unternehmen aus einem anderen Staat oder dem Ausland stammen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.