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Sonntag, den 03. Sept. 2006

Programmmiete bleibt ungeahndet  

.   In Sachen Action Tapes, Inc. v. Kelly Mattson, Az. 05-3309, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks, dass die gewerbliche Vermietung eines Softwareprogramms ohne die Zustimmung des Entwicklers ohne Anmeldung keine urheberrechtlichen Sanktionen auslöst.

Am 30. August 2006 prüfte das Gericht die First Sale-Doktrin, die einem Erwerber die freie Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach 17 USC §109(a) gestattet. Dieser Grundsatz wird heute vom Computer Software Rental Amendments Act of 1990 durchbrochen, sodass die gewerbliche Nutzung einschließlich der Vermietung durch den Erwerber des Werkes untersagt ist.

Die Klage gegen die gewerbliche Vermieterin eines Stickprogramms für Nähmaschinen wies es ab, weil die Herstellerin der Software dieses nicht beim Urheberrecht angemeldet hatte, obwohl das Programm zu denjenigen Werken zählt, die vor einer Klage wegen einer Verletzung die Registrierung erfordern. Der Hinweis der Herstellerin auf die Eintragung der visuellen Werke, die mit dem Programm erzeugt werden, wirkte nicht.


Sonntag, den 03. Sept. 2006

Terrorstaat nicht immun  

.   Staaten genießen Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §§1602 - 1611, der sie vor Klagen wegen hoheitlicher Handlungen schützt. Eine Ausnahme in §607(a)(7) FSIA nimmt ihnen diesen Schutz bei behaupteten Terroraktivitäten und räumt den US-Gerichten die sachliche Zuständigkeit ein.

In Sachen Olivia Rux et al. v. Republic of Sudan, Az. 05-2003, beurteilte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks die Anwendbarkeit der Terrorregel im Zusammenhang mit dem Angriff auf das US-Kriegsschiff Cole in Yemen.

Es prüfte den Schutz, den der Sudan Terrorgruppen gewährt hatte, und gelangte am 1. September 2006 zur Erkenntnis, dass die Erklärungen der Kläger hinreichend begründeten, dass der Sudan für die Zuständigkeitsfrage als Terrorstaat gilt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.