Programmmiete bleibt ungeahndet
CK • Washington. In Sachen Action Tapes, Inc. v. Kelly Mattson, Az. 05-3309, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks, dass die gewerbliche Vermietung eines Softwareprogramms ohne die Zustimmung des Entwicklers ohne Anmeldung keine urheberrechtlichen Sanktionen auslöst.
Am 30. August 2006 prüfte das Gericht die First Sale-Doktrin, die einem Erwerber die freie Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach 17 USC §109(a) gestattet. Dieser Grundsatz wird heute vom Computer Software Rental Amendments Act of 1990 durchbrochen, sodass die gewerbliche Nutzung einschließlich der Vermietung durch den Erwerber des Werkes untersagt ist.
Die Klage gegen die gewerbliche Vermieterin eines Stickprogramms für Nähmaschinen wies es ab, weil die Herstellerin der Software dieses nicht beim Urheberrecht angemeldet hatte, obwohl das Programm zu denjenigen Werken zählt, die vor einer Klage wegen einer Verletzung die Registrierung erfordern. Der Hinweis der Herstellerin auf die Eintragung der visuellen Werke, die mit dem Programm erzeugt werden, wirkte nicht.