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Dienstag, den 05. Sept. 2006

Anwaltsgeheimnis und Webmail  

.   Arbeitnehmer, die den Firmenlaptop für private EMail nutzen und aus Vorsicht Webmail-Dienste verwenden, speichern die Post in den Zwischenspeicher, wo der Arbeitgeber sie natürlich finden kann. Der Fall National Economic Research Associates Inc. et al. v. David Evans et al., Az. 04-2618, betrifft das Verwertungsrecht des Arbeitgebers solcher EMailkorrespondenz zwischen einem Angestellten und seinem Rechtsanwalt.

Am 3. August 2006 entschied das einzelstaatliche Gericht in Boston, Massachusetts, dass mit der dem Angestellten unbekannten Zwischenspeicherung seiner Yahoo-Webpost auf dem Arbeitsgerät nicht das Anwaltsgeheimnis erlosch. Zum einen sei selbst bei einer Belehrung des Arbeitgebers über seine Beobachtung der Webaktivitäten des Personals bei einem durchschnittlichen Internet-Besucher nicht zu erwarten, dass er von der Zwischenspeicherung weiß.

Zum anderen darf das Anwaltsgeheimnis nicht zulasten der mobilen Arbeitnehmer bei ihrem Verkehr mit Anwälten durchbrochen werden, insbesondere wenn sie glauben, mit besonderen Vorkehrungen das Geheimnis und ihr Recht geschützt zu haben. Das gilt auch, wenn die Webmail Dritten zur Einsicht offen stand, weil solche Dritten technisch überdurchschnittlich erfahren sein müssten. Richter Gants berücksichtigte, dass der amerikanische ABA-Anwaltsverein 1999 von der Sicherheit der EMailkommunikation mit web-basierten Diensten ausging und sie für die rechtsanwaltliche Nutzung zulässig erachtete.


Dienstag, den 05. Sept. 2006

Dienstag, den 05. Sept. 2006

Farbiger Fisch  

.   Verbraucher sind nicht zur Klage gegen Hersteller künstlich gefärbten Lachses nach dem Verbraucherrechtsmittelgesetz von Kalifornien, Consumer Legal Remedies Act, berechtigt, weil das Bundesrecht im Food, Drug and Cosmetic Act dem Bund eine ausschließliche Zuständigkeit für die Aufsicht über Nahrungsmittelhersteller einräumt.

Das zweite kalifornische Berufungsgericht prüfte im Sammelklageverfahren Farm Raised Salmon Cases, Az B182901, am 31. August 2006, die Grundsätze der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach der Supremacy Clause, Art. IV(2) der Bundesverfassung. Der Gesetzgeber muss in den Bereichen, in denen die US-Staaten historisch aktiv waren, durch clear and manifest Intent deutlich machen, dass er die einzelstaatlichen Gesetze brechen will.

Verbraucherschutzgesetze fallen in die traditionelle Kompetenz der Staaten. Das Gericht muss sich daher davon überzeugen, dass der Bund eingreifen wollte, und es muss auch den Umfang der Kompetenzausübung des Bundes prüfen. Die Nahrungsmittelverfälschung hatte sich der Bund eindeutig zum Ziel gesetzt, und er hatte ausdrücklich private Klagen gegen Hersteller untersagt. Daher ist die Sammelklage abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.