Anwaltsgeheimnis und Webmail
CK • Washington. Arbeitnehmer, die den Firmenlaptop für private EMail nutzen und aus Vorsicht Webmail-Dienste verwenden, speichern die Post in den Zwischenspeicher, wo der Arbeitgeber sie natürlich finden kann. Der Fall National Economic Research Associates Inc. et al. v. David Evans et al., Az. 04-2618, betrifft das Verwertungsrecht des Arbeitgebers solcher EMailkorrespondenz zwischen einem Angestellten und seinem Rechtsanwalt.
Am 3. August 2006 entschied das einzelstaatliche Gericht in Boston, Massachusetts, dass mit der dem Angestellten unbekannten Zwischenspeicherung seiner Yahoo-Webpost auf dem Arbeitsgerät nicht das Anwaltsgeheimnis erlosch. Zum einen sei selbst bei einer Belehrung des Arbeitgebers über seine Beobachtung der Webaktivitäten des Personals bei einem durchschnittlichen Internet-Besucher nicht zu erwarten, dass er von der Zwischenspeicherung weiß.
Zum anderen darf das Anwaltsgeheimnis nicht zulasten der mobilen Arbeitnehmer bei ihrem Verkehr mit Anwälten durchbrochen werden, insbesondere wenn sie glauben, mit besonderen Vorkehrungen das Geheimnis und ihr Recht geschützt zu haben. Das gilt auch, wenn die Webmail Dritten zur Einsicht offen stand, weil solche Dritten technisch überdurchschnittlich erfahren sein müssten. Richter Gants berücksichtigte, dass der amerikanische ABA-Anwaltsverein 1999 von der Sicherheit der EMailkommunikation mit web-basierten Diensten ausging und sie für die rechtsanwaltliche Nutzung zulässig erachtete.