• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 08. Sept. 2006

Bauchpinselei tut gut  

.   Nimmt man sich einmal im Jahr Zeit zum Lunch und hört: Your law firm is one of the most famous in Washington, und kurz darauf beim Anruf im Ministerium: Your law firm is the best in the country in foreign sovereign immunity matters, dann kann das schon dazu verführen, sich öfter mal zum Lunch freizunehmen. Selbst wenn es Bauchpinselei ist, tut es gut.


Freitag, den 08. Sept. 2006

Strahlenschaden = Körperschaden  

.   Die behaupteten Strahlungsschäden, die Mobiltelefonkunden Nokia vorwerfen, stellen Körperschäden im Sinne der Versicherungsdeckung dar, die Nokia von ihrem Versicherer erworben hat, erklärt das fünfte Berufungsgericht von Texas in Sachen Nokia, Inc. v. Zurich American Insurance co. et al., Az. 05-04-01729, am 21. August 2006.

Das begründet eine Pflicht der Versicherung, den Hersteller aufgrund der Commercial General Police, CGL, zu verteidigen. Ob die Geräte Strahlenschäden verursachen könnten, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.