Kein eindeutiger Rechtsbruch
CK • Washington. Ein Schiedsspruch kann recht falsch sein, und doch muss das Gericht ihn bestätigen, wenn das Recht nicht eindeutig verdreht wurde: manifestly contrary to law ist das Kriterium nach dem Bundesschiedsgesetzt, Federal Arbitration Act. In Sachen D. H. Blair & Co. et al. v. Judit Gottdiener et al., Az. 04-3260, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks einen solchen Fall.
Zunächst entschied es, ob ein Schiedsspruch, der Ansprüche teilweise abweist und teilweise zuspricht, in zwei Verfahren zur Anerkennung und zur Aufhebung verhandelt werden muss. Es verneint diesen Ansatz. Auch klärt es, dass die von Anlegern in einem Börsenmaklervertrag unterzeichnete Schiedsklausel durchsetzbar ist.
Zudem erklärt es, dass ein Versäumnisurteil bei einem Antrag auf Anerkennung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs in der Regel nicht angezeigt ist. Andererseits darf das Verfahren nicht unter der mangelnden Mitwirkung der Parteien leiden. Daher ist ein Urteil anhand der Summary Judgment-Prüfungsmerkmale zu fällen, die über eine reine Schlüssigkeitsprüfung hinausgehen.
Materiell stellte das Gericht am 5. September 2006 fest, dass die vom Schiedsgericht zuerkannten Zinsen auf den zugesprochenen Strafschadensersatz, punitive Damages, zwar nach anwendbarem Recht unzulässig waren, doch stellte dieser Fehler mangels der Offenlegung dieser Rechtsbestimmungen gegenüber dem Schiedsgericht keinen eindeutigen Rechtsbruch dar, der zur Teilaufhebung des Schiedsspruchs berechtigte.