×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 26. Sept. 2006

Markenkritik aus unberufenem Mund

 
.   In die falschen Hände fiel der Schriftverkehr von Apple mit dem US-Markenamt. Grossschreibung und kritische Anmerkungen zu den iPod- und iPodcast-Markenanträgen lösen beim sonst gut unterrichteten ZDNet-Schreiber Russell Shaw im Bericht EXCLUSIVE: Apple Trademark Office Docs Point to REAL Reasons for "Podcast" Controversy nicht so sensationelle Spekulationen aus, aus denen er auf die Abmahnpolitik von Apple zum Begriff Podcast schließt.

Die zitierten Schriftsätze des Markenamts sind typisch. Grossschreibung findet sich ebenso wie ein großer Teil der angeführten Absätze als Textbausteine im Dokumentenverwaltungssystem des Markenamts und nahezu in jeder Korrespondenz mit nahezu jedem Antragsteller. Nur gut, dass Shaw am Ende offenbart, dass er kein Anwalt ist.

Dass das Markenamt auf einen Antrag mit einem Gegenvorschlag für die Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung reagiert, ist normal und bedeutet nicht, dass der Markenbeamte Apple wie einen Schulbuben vorführen will. Dasselbe gilt für den stets beigefügten Hinweis, dass eine geänderte Beschreibung den Markenschutz inhaltlich nicht über den Rahmen des Antrags hinaus erstrecken darf.

Interessant an dem Bericht ist der Hinweis, dass Apple als amerikanisches Unternehmen versuchte, eine Marke zuerst im Ausland anzumelden und dann nach dem US-Recht auf ihrer Grundlage die US-Marke zu beantragen, was das Amt kritisch beurteilt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER